Der Gewährsartikel ist ein wichtiges aufsichtsrechtliches Instrument. Die FINMA nutzt ihn und führt bei Bedarf auch Verfahren gegen Einzelpersonen. Für einschneidende Massnahmen wie den Entzug der Gewähr oder ein Berufsverbot bestehen jedoch hohe gesetzliche Hürden. Allein die hierarchische Stellung oder die strategische Verantwortung einer Person genügen nicht, um eine persönliche Verantwortlichkeit nachzuweisen.
Deshalb setzt sich die FINMA für ein schlankes und verhältnismässiges Verantwortlichkeitsregime ein. Klare Verantwortlichkeiten innerhalb eines Instituts erleichtern die Zuordnung von Verantwortung, stärken die Governance und schaffen die Grundlage, Fehlverhalten wirksam zu sanktionieren. Gleichzeitig wirkt ein solches Regime präventiv, indem es Verantwortlichkeiten transparent macht und Anreize für eine gute Unternehmensführung setzt.
Die Bestimmung aus Artikel 31 FINMAG setzt grundsätzlich eine Verletzung des Aufsichtsrechts oder andere Missstände voraus, damit ein Eingreifen legitim ist. Sie eignet sich deshalb nur eingeschränkt, um bereits bei erkennbaren Risiken präventiv einzugreifen.
Besonders weitreichende Massnahmen, wie zum Beispiel Eingriffe in Ausschüttungen oder Vergütungen, benötigen eine klarere gesetzliche Grundlage. Diese Rechtssicherheit soll mit den vorgeschlagenen Anpassungen geschaffen werden.
Die FINMA hatte die Sanierung der Credit Suisse bis März 2023 vollständig vorbereitet. Sowohl der PUK-Bericht als auch die Expertenkommission Lengwiler bestätigten, dass diese Option operativ bereitstand und international abgestimmt war.
Die Behörden entschieden sich letztlich für die Übernahme durch die UBS, weil diese in der damaligen Situation als risikoärmer beurteilt wurde.
Die Vorbereitung der FINMA ermöglichten, neben einer Übernahme auch eine Sanierung als realistische Option zu prüfen. Bereits Monate nach der Krise wurden Sanierungsunterlagen vorbereitet, eine international gross angelegte Übung durchgeführt und die Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden abgestimmt.
Auch für die schliesslich gewählte Übernahme erwiesen sich diese Vorarbeiten als wertvoll, etwa bei der Vorbereitung eines Data Raums für eine Due Diligence.
Heute stehen Sanierung und Verkauf nicht immer in ausreichendem Umfang als rechtlich abgesicherte Instrumente zur Verfügung. In Zukunft sollen neben einer Unternehmensfortführung auch geordnete Verkäufe oder der geordnete Rückzug einzelner Geschäftsbereiche möglich sein. Dies ohne die Robustheit der Finanzbranche zu gefährden und ohne Einsatz von Steuergeldern.
Dafür braucht es klare gesetzliche Grundlagen und eine enge Verzahnung mit Instrumenten wie dem Bail-in und dem Public Liquidity Backstop.
Die frühere Sammelbewertung von Beteiligungen und die heutige Diskussion über Double Leverage betreffen unterschiedliche Themen. Selbst, wenn die damalige Sammelbewertung weiterhin zulässig wäre (was nicht der Fall ist), bliebe das Problem der Finanzierung ausländischer Tochtergesellschaften bestehen.
Die damals zugelassene Sammelbewertung ist kein Argument gegen die Abschaffung dieser Double Leverage. Die Diskussion über Double Leverage ist deshalb unabhängig von der früheren Bewertungspraxis zu führen.
Der sogenannte «regulatorische Filter» betraf ausschliesslich die Bewilligung der Sammelbewertung von Beteiligungen der Muttergesellschaft an ihren Tochtergesellschaften. Er betrifft somit eine andere Fragestellung als die derzeit diskutierte Finanzierung einer Bank, insbesondere ihrer ausländischen Tochtergesellschaften.
Unter dem (vollen) Abzugsregime muss das Stammhaus einer Gruppe – das war die CS AG und nicht die CS-Gruppe – seine Töchter ohne Fremdkapital finanzieren, d. h. die entsprechenden Werte in der Bilanz vollständig mit Eigenmitteln unterlegen.
Diese Regelung verhindert den sogenannten „Double Leverage“, d. h., dass das Stammhaus das Eigenkapital ihrer Tochtergesellschaft (teilweise) mittels Fremdkapitals finanziert und die Tochtergesellschaft ihrerseits Kredite vergibt, die mit weiterem Fremdkapital finanziert werden.
Ein Gewichtungsregime hingegen ermöglicht einen solchen "Double Leverage", also die Fremdfinanzierung des Eigenkapitals der Tochter, mit einem bestimmten Grad, sprich: mit einem bestimmten Gewicht.
Insbesondere bei Wertverlusten der Beteiligungen, sprich: der Töchter, wird das zu einem Problem, da sich diese Wertverluste auch auf die regulatorischen Eigenmittelquoten des Stammhauses niederschlagen.
Um dies zu vermeiden, soll die Eigenmittelregulierung künftig den Abzug vorsehen. Damit wirken sich Wertverlust auf den Beteiligungen nicht mehr auf die regulatorischen Eigenmittelquoten des Stammhauses aus.
Dass ausländische Tochtergesellschaften systemrelevanter Banken nicht vollständig kapitalunterlegt sind („Double Leverage“), gilt international seit über zwei Jahrzehnten als Risiko. In der Schweiz wird die Abschaffung der Double Leverage nach 2012 nun zum zweiten Mal empfohlen. Die Güterabwägung zwischen den Interessen der Aktionäre der Bank und den Risiken für die Steuerzahlenden ist von der Politik vorzunehmen.
Heute können Beschwerden gegen bestimmte FINMA-Verfügungen aufgrund der aufschiebenden Wirkung deren Vollzug bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verzögern. Solche Verfahren können sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Gerade in Krisensituationen kann dies die Wirksamkeit notwendiger Massnahmen erheblich beeinträchtigen und ein rechtzeitiges Eingreifen erschweren.
Die FINMA setzt sich deshalb dafür ein, dass besonders dringliche aufsichtsrechtliche Massnahmen künftig unmittelbar vollzogen werden können. Dadurch können sie ihre Schutzwirkung bereits während eines laufenden Rechtsmittelverfahrens entfalten.
Der Rechtsschutz bleibt dabei uneingeschränkt gewährleistet. Betroffene Institute können Verfügungen der FINMA weiterhin gerichtlich überprüfen lassen. Es geht nicht darum, den Rechtsschutz einzuschränken, sondern sicherzustellen, dass notwendige Massnahmen ihre Wirkung rechtzeitig entfalten können, während der Rechtsweg unverändert bestehen bleibt.
Dieses Modell entspricht der Praxis vieler ausländischer Finanzmarktaufsichtsbehörden, bei denen besonders dringliche aufsichtsrechtliche Massnahmen ebenfalls sofort vollziehbar sind.
Heute können Beschwerden gegen bestimmte FINMA-Verfügungen deren Vollzug über Jahre verzögern. In der Fachsprache nennt man dies aufschiebende Wirkung. Gerade bei drohenden Krisen kann dies die Wirksamkeit notwendiger Massnahmen erheblich beeinträchtigen.
Die FINMA setzt sich deshalb dafür ein, dass besonders dringliche Massnahmen unmittelbar vollzogen werden können, um Kundinnen und Kunden, Investorinnen und Investoren sowie die Reputation des Finanzplatzes zu schützen. Der Rechtsschutz bleibt dabei vollständig erhalten: Verfügungen können weiterhin gerichtlich überprüft werden.
Dieses Modell entspricht der Praxis vieler ausländischer Finanzmarktaufsichtsbehörden, bei denen besonders dringliche aufsichtsrechtliche Massnahmen ebenfalls sofort vollziehbar sind.
In einer sich stetig akzentuierenden Risikolandschaft sind eine starke Risikokultur und Governance sowie eine angemessene Risikoabdeckung mit Kapital und Liquidität für die finanzielle Resilienz der einzelnen Institute wichtig. Von zentraler Bedeutung sind zugleich gesetzliche Befugnisse, die ein präventives Eingreifen der Aufsicht erlauben.
Die FINMA setzt sich seit 2023 öffentlich für eine Stärkung der gesetzlichen Befugnisse ein, wie sie im TBTF-Bericht des Bundesrates und auch im Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) aufgenommen worden sind und empfohlen werden. Insbesondere befürwortet die FINMA die Einführung eines Verantwortlichkeitsregimes, einer Befugnis für Bussen sowie die gesetzliche Möglichkeit, öffentlich aktiver über abgeschlossene Verfahren zu kommunizieren und frühzeitig eingreifen zu können.
Die Lehren aus der Credit Suisse-Krise sind dann gezogen, wenn das Gesetz durch diese liberalen und präventiv wirkenden Instrumente gestärkt wird. Die FINMA erachtet es deshalb als zentral, dass die im bundesrätlichen Eckwertpapier zur Änderung des Bankengesetzes vorgeschlagenen Massnahmen insgesamt umgesetzt werden.
Ziel ist es, Krisen möglichst zu verhindern oder – falls sie dennoch eintreten – geordnet zu bewältigen und die Stabilität des Finanzplatzes zu sichern.
Die vorgeschlagenen Befugnisse sollen der FINMA ermöglichen, bei erkennbaren Risiken früher und gezielter einzugreifen, bevor sich diese zu einer Krise entwickeln. Dadurch sollen Finanzmarktkundinnen und -kunden, die Stabilität des Finanzplatzes und letztlich auch die Steuerzahlenden besser geschützt werden.
Die FINMA wird ihre Befugnisse weiterhin verhältnismässig und risikobasiert einsetzen. Sämtliche Verfügungen der FINMA können weiterhin gerichtlich überprüft werden. Verbesserte rechtliche Grundlagen sorgen für mehr Rechtssicherheit. Es geht letztendlich um den Schutz und die Reputation des Schweizer Finanzplatzes.
Viele ausländische Aufsichtsbehörden verfügen bereits über Möglichkeiten zur Frühintervention und Krisenbewältigung, die der FINMA heute fehlen. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen soll die Schweiz ihre Aufsicht gezielt stärken und international anschlussfähig bleiben.
Dabei setzt sich die FINMA für einen pragmatischen und verhältnismässigen Ansatz ein, der den Besonderheiten des Schweizer Finanzplatzes Rechnung trägt.