2014-43

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Parte in causa X AG, Y AG und Z AG, natürliche Personen A, B und C
Ambito Fornitori di servizi finanziari che operano in maniera illecita
Tema Attività illecita di commercio di valori mobiliari
Sintesi

Die X AG und die Z AG boten gemeinsam Aktien der angeblich im Rohstoffbereich tätigen Z AG öffentlich per Telefonanruf (Cold Calling) an und verkauften sie an etwa 160 Anleger. Daraus resultierten Zahlungen von rund CHF 8,6 Mio., die je nach Opportunität von der X AG und der Z AG und zeitweise auch von der Y AG entgegengenommen wurden. Die unter anderem über den Internetauftritt der Z AG den Anlegern vorgetäuschte Investitionstätigkeit im Rohstoffbereich wurde nur vordergründig verfolgt. Der via Drittfirma an die Börse gemeldete Kurs der Z-AG-Aktien wurde zudem von der Z AG selber willkürlich und überhöht festgelegt. Der Grossteil der Einnahmen aus den Aktienverkäufen wurde unmittelbar an nahestehende Firmen an Offshorestandorten weitergeleitet. Die Geschäftstätigkeit wurde direkt (X AG und Y AG) bzw. aus dem Hintergrund (Z AG) vollständig durch A und B kontrolliert. C als Verwaltungsrätin der Z AG war lediglich Strohfrau. Insgesamt hat die X AG unter zeitweiser Gruppenbeteiligung der Y AG ohne die gemäss Art. 10 BEHG erforderliche Bewilligung eine Emissionshaustätigkeit betrieben. Da die Z AG die eigenen Aktien grundsätzlich verkaufen durfte, erfüllte sie den Tatbestand einer Emissionshaustätigkeit nicht. A stellte wegen angeblicher Mittellosigkeit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltlichen Rechtsbeistand. Aufgrund der Verschiebung namhafter Beträge an nahestehende Firmen ins Ausland war die Mittellosigkeit nicht gegeben.

Misure

Feststellung der unerlaubten Tätigkeit der X AG, der Y AG sowie von A und B (Art. 32 FINMAG), Konkurseröffnung über die X AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36a BEHG i.V.m. Art. 33 BankG), Veröffentlichung der Verfügung gegenüber der Y AG (Art. 34 FINMAG), Publikation von Unterlassungsanweisungen gegen A und B für die Dauer von je 5 Jahren (Art. 34 FINMAG), Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand für A (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), kostenpflichtige Verfahrenseinstellung gegenüber der Z AG und C (Art. 15 FINMAG)

Crescita in giudicato

Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-5540/2014 vom 2.7.2015 (rechtskräftig).

Comunicazione -
Data della decisione 29.08.2014
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