2014-43

← zurück zur Übersichtsseite

Partei X AG, Y AG und Z AG, natürliche Personen A, B und C
Bereich Unerlaubt tätige Finanzdienstleister
Thema Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit
Zusammenfassung

Die X AG und die Z AG boten gemeinsam Aktien der angeblich im Rohstoffbereich tätigen Z AG öffentlich per Telefonanruf (Cold Calling) an und verkauften sie an etwa 160 Anleger. Daraus resultierten Zahlungen von rund CHF 8,6 Mio., die je nach Opportunität von der X AG und der Z AG und zeitweise auch von der Y AG entgegengenommen wurden. Die unter anderem über den Internetauftritt der Z AG den Anlegern vorgetäuschte Investitionstätigkeit im Rohstoffbereich wurde nur vordergründig verfolgt. Der via Drittfirma an die Börse gemeldete Kurs der Z-AG-Aktien wurde zudem von der Z AG selber willkürlich und überhöht festgelegt. Der Grossteil der Einnahmen aus den Aktienverkäufen wurde unmittelbar an nahestehende Firmen an Offshorestandorten weitergeleitet. Die Geschäftstätigkeit wurde direkt (X AG und Y AG) bzw. aus dem Hintergrund (Z AG) vollständig durch A und B kontrolliert. C als Verwaltungsrätin der Z AG war lediglich Strohfrau. Insgesamt hat die X AG unter zeitweiser Gruppenbeteiligung der Y AG ohne die gemäss Art. 10 BEHG erforderliche Bewilligung eine Emissionshaustätigkeit betrieben. Da die Z AG die eigenen Aktien grundsätzlich verkaufen durfte, erfüllte sie den Tatbestand einer Emissionshaustätigkeit nicht. A stellte wegen angeblicher Mittellosigkeit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltlichen Rechtsbeistand. Aufgrund der Verschiebung namhafter Beträge an nahestehende Firmen ins Ausland war die Mittellosigkeit nicht gegeben.

Massnahmen

Feststellung der unerlaubten Tätigkeit der X AG, der Y AG sowie von A und B (Art. 32 FINMAG), Konkurseröffnung über die X AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36a BEHG i.V.m. Art. 33 BankG), Veröffentlichung der Verfügung gegenüber der Y AG (Art. 34 FINMAG), Publikation von Unterlassungsanweisungen gegen A und B für die Dauer von je 5 Jahren (Art. 34 FINMAG), Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand für A (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), kostenpflichtige Verfahrenseinstellung gegenüber der Z AG und C (Art. 15 FINMAG)

Rechtskraft

Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-5540/2014 vom 2.7.2015 (rechtskräftig).

Kommunikation -
Entscheiddatum 29.08.2014
Backgroundimage