Party | X AG, Y AG und Z AG, natürliche Personen A, B und C |
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Area | Unauthorised financial services providers |
Topic | Unauthorised securities dealing operations |
Summary | Die X AG und die Z AG boten gemeinsam Aktien der angeblich im Rohstoffbereich tätigen Z AG öffentlich per Telefonanruf (Cold Calling) an und verkauften sie an etwa 160 Anleger. Daraus resultierten Zahlungen von rund CHF 8,6 Mio., die je nach Opportunität von der X AG und der Z AG und zeitweise auch von der Y AG entgegengenommen wurden. Die unter anderem über den Internetauftritt der Z AG den Anlegern vorgetäuschte Investitionstätigkeit im Rohstoffbereich wurde nur vordergründig verfolgt. Der via Drittfirma an die Börse gemeldete Kurs der Z-AG-Aktien wurde zudem von der Z AG selber willkürlich und überhöht festgelegt. Der Grossteil der Einnahmen aus den Aktienverkäufen wurde unmittelbar an nahestehende Firmen an Offshorestandorten weitergeleitet. Die Geschäftstätigkeit wurde direkt (X AG und Y AG) bzw. aus dem Hintergrund (Z AG) vollständig durch A und B kontrolliert. C als Verwaltungsrätin der Z AG war lediglich Strohfrau. Insgesamt hat die X AG unter zeitweiser Gruppenbeteiligung der Y AG ohne die gemäss Art. 10 BEHG erforderliche Bewilligung eine Emissionshaustätigkeit betrieben. Da die Z AG die eigenen Aktien grundsätzlich verkaufen durfte, erfüllte sie den Tatbestand einer Emissionshaustätigkeit nicht. A stellte wegen angeblicher Mittellosigkeit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltlichen Rechtsbeistand. Aufgrund der Verschiebung namhafter Beträge an nahestehende Firmen ins Ausland war die Mittellosigkeit nicht gegeben. |
Measures | Feststellung der unerlaubten Tätigkeit der X AG, der Y AG sowie von A und B (Art. 32 FINMAG), Konkurseröffnung über die X AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 36a BEHG i.V.m. Art. 33 BankG), Veröffentlichung der Verfügung gegenüber der Y AG (Art. 34 FINMAG), Publikation von Unterlassungsanweisungen gegen A und B für die Dauer von je 5 Jahren (Art. 34 FINMAG), Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand für A (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), kostenpflichtige Verfahrenseinstellung gegenüber der Z AG und C (Art. 15 FINMAG) |
Legal force | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-5540/2014 vom 2.7.2015 (rechtskräftig). |
Communication | - |
Date of decision | 29.08.2014 |