| Parte in causa | Versicherungsvermittler A (natürliche Person) |
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| Ambito | Soggetti autorizzati |
| Tema | Altri |
| Sintesi | A stellte im Oktober 2024 ein Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Im Rahmen der Abklärungen der FINMA stellte sich heraus, dass A als Angestellter der Y an das Versicherungsunternehmen Z Versicherungspolicen vermittelte, wofür A Provisionen erhielt. Die vermittelten Policen wurden in der Folge jedoch allesamt, d. h. mit einer Quote von 100 %, wieder storniert. Zudem verletzte A die Auskunftspflicht gemäss Art. 29 FINMAG schwer, indem A gegenüber der FINMA die Involvierung in diverse Strafverfahren nicht offenlegte. Die FINMA erwog, dass die Gesamtumstände auf ein systematisch unseriöses Verhalten im Kernbereich der Versicherungsvermittlung schliessen lassen. Sie kam zum Schluss, dass A die erforderlichen Registrierungsvoraussetzungen nicht erfüllt, indem A keinen guten Ruf geniesst und keine Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG bietet (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG i.V.m. Art. 187 Abs. 2 AVO), weshalb die FINMA A die Registrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler verweigerte. |
| Misure | Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG) |
| Crescita in giudicato | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
| Comunicazione | - |
| Data della decisione | 01.07.2025 |