| Parte in causa | Versicherungsvermittler A (natürliche Person) und X (Einzelunternehmen) |
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| Ambito | Soggetti autorizzati |
| Tema | Altri |
| Sintesi | A ist seit 2022 im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler eingetragen. A musste im Rahmen der Nachdokumentation gemäss Art. 41 VAG i.V.m. Art. 184 AVO sowie Art. 216c Abs. 5 AVO den Nachweis erbringen, die Registrierungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 VAG zu erfüllen. Gemäss Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG werden Versicherungsvermittler, die wegen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen nach Art. 137–172ter StGB im Strafregister eingetragen sind, nicht ins Versicherungsvermittlerregister eingetragen. Gemäss Strafregisterauszug war A wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB verurteilt worden. Der entsprechende Eintrag war nach dem Verfügungszeitpunkt noch rund drei Monate im Strafregister ersichtlich. Die FINMA kam zum Schluss, dass im vorliegenden Fall eine negative Eintragungsvoraussetzung gemäss Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG vorliegt und A damit die Registrierungsvoraussetzungen nach Art. 41 VAG nicht erfüllte, weshalb sie die kostenpflichtige Streichung des Eintrags von A aus dem Register verfügte. Ferner verfügte die FINMA die kostenpflichtige Abweisung des von A als Geschäftsinhaber für das Einzelunternehmen X eingereichten Gesuchs um Erstregistrierung als ungebundene Versicherungsvermittlerin, weil X aufgrund der Streichung des Registereintrages von A die Registrierungsvoraussetzungen für Einzelunternehmen nicht mehr erfüllte. |
| Misure | Streichung des Eintrags von A aus dem Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 37 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG); Abweisung des Gesuchs von X um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 41 Abs. 3 Bst. a VAG) |
| Crescita in giudicato | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
| Comunicazione | - |
| Data della decisione | 18.02.2025 |