| Parte in causa | X AG in Liq., Y AG in Liq., natürliche Person A |
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| Ambito | Fornitori di servizi finanziari che operano in maniera illecita |
| Tema | Accettazione illecita di depositi del pubblico |
| Sintesi | Die X AG in Liq. und Y AG in Liq. haben für die ausländische Kryptoplattform Z auf eigenen Bankkonten von mehr als 700 Drittpersonen Einzahlungen im Gesamtbetrag von über CHF 9.6 Mio. entgegengenommen. Die entsprechenden (FIAT-)Einzahlungen wurden den Kunden der Plattform gutgeschrieben, sie konnten über ihr Guthaben verfügen und sich dieses auch wieder auszahlen lassen. X und Y haben damit als aufsichtsrechtliche Gruppe gemeinsam mit der ausländischen Z gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen. (Art. 1 Abs. 2 BankG), ohne über die dafür erforderlichen Bewilligungen zu verfügen. Das Organ A leistete einen massgeblichen Beitrag an die unerlaubten Tätigkeit und hat damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. |
| Misure | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von fünf Jahren (Art. 34 FINMAG) |
| Crescita in giudicato | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen; siehe Urteil BVGer B-6850/2023 vom 27.03.2025 (rechtskräftig). |
| Comunicazione | - |
| Data della decisione | 07.11.2023 |