Party | X AG in Liq., Y AG in Liq., natürliche Person A |
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Area | Unauthorised financial services providers |
Topic | Unauthorised acceptance of public deposits |
Summary | Die X AG in Liq. und Y AG in Liq. haben für die ausländische Kryptoplattform Z auf eigenen Bankkonten von mehr als 700 Drittpersonen Einzahlungen im Gesamtbetrag von über CHF 9.6 Mio. entgegengenommen. Die entsprechenden (FIAT-)Einzahlungen wurden den Kunden der Plattform gutgeschrieben, sie konnten über ihr Guthaben verfügen und sich dieses auch wieder auszahlen lassen. X und Y haben damit als aufsichtsrechtliche Gruppe gemeinsam mit der ausländischen Z gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen. (Art. 1 Abs. 2 BankG), ohne über die dafür erforderlichen Bewilligungen zu verfügen. Das Organ A leistete einen massgeblichen Beitrag an die unerlaubten Tätigkeit und hat damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. |
Measures | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A für die Dauer von fünf Jahren (Art. 34 FINMAG) |
Legal force | nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-6850/2023 |
Communication | - |
Date of decision | 07.11.2023 |