| Parte in causa | DUFI X AG | 
|---|---|
| Ambito | Soggetti autorizzati | 
| Tema | Violazione degli obblighi sanciti dalla Legge sul riciclaggio di denaro | 
| Sintesi | Die X AG, eine im Bereich von hochspekulativen Börsentermingeschäften tätige Vermögensverwalterin, verfügte seit dem Jahr 2008 über eine DUFI-Bewilligung. Die X AG besass in der Schweiz keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und lagerte sowohl ihre Handelsaktivitäten als auch wesentliche Teile ihrer Akquisitionsaktivitäten an Drittpersonen im Ausland aus. Die Untersuchungen ergaben, dass die X AG ihren GwG-Sorgfaltspflichten mit Blick auf ihre Betriebsorganisation und die ordnungsgemässe Identifizierung der Vertragsparteien nicht nachgekommen war. Damit hatte die X AG grundlegende Vorschriften des Geldwäschereigesetzes verletzt. Zudem beschäftigte die X AG einen einschlägig vorbestraften Händler, der die Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft als faktisches Organ massgeblich beeinflusste. Die X AG und ihre Organe boten vor diesem Hintergrund keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung. | 
| Misure | Bewilligungsentzug und Liquidation der X AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 20 GwG) | 
| Crescita in giudicato | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. | 
| Comunicazione | - | 
| Data della decisione | 22.08.2014 | 
