Partei | DUFI X AG |
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Bereich | Bewilligte |
Thema | Verletzung von geldwäschereirechtlichen Pflichten |
Zusammenfassung | Die X AG, eine im Bereich von hochspekulativen Börsentermingeschäften tätige Vermögensverwalterin, verfügte seit dem Jahr 2008 über eine DUFI-Bewilligung. Die X AG besass in der Schweiz keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und lagerte sowohl ihre Handelsaktivitäten als auch wesentliche Teile ihrer Akquisitionsaktivitäten an Drittpersonen im Ausland aus. Die Untersuchungen ergaben, dass die X AG ihren GwG-Sorgfaltspflichten mit Blick auf ihre Betriebsorganisation und die ordnungsgemässe Identifizierung der Vertragsparteien nicht nachgekommen war. Damit hatte die X AG grundlegende Vorschriften des Geldwäschereigesetzes verletzt. Zudem beschäftigte die X AG einen einschlägig vorbestraften Händler, der die Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft als faktisches Organ massgeblich beeinflusste. Die X AG und ihre Organe boten vor diesem Hintergrund keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung. |
Massnahmen | Bewilligungsentzug und Liquidation der X AG (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 20 GwG) |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 22.08.2014 |