Unterlassungsanweisung

← tornare alla panoramica

Nome Thomas Günther Hube
Decisione del 24.03.2026
Dettaglio

Thomas Günther Hube wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wird Thomas Günther Hube angewiesen, die finanzintermediäre Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Geldwäschereigesetz ohne Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation und gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie die entsprechende Werbung ohne die notwendige Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen.


Für den Fall der Widerhandlung gegen die Unterlassungsanweisung gemäss Ziffer 5 des Dispositivs wird Thomas Günther Hube auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:


Art. 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA 


"Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet."


An Thomas Günther Hube ergeht zudem der Hinweis auf Art. 44 FINMAG sowie Art. 46 und 49 BankG, welche für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung beziehungsweise ohne den notwendigen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation sowie die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung eine Strafe vorsehen.


Backgroundimage