| Nom | Thomas Günther Hube |
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| Décision du | 24.03.2026 |
| Détails | Thomas Günther Hube wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wird Thomas Günther Hube angewiesen, die finanzintermediäre Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Geldwäschereigesetz ohne Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation und gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie die entsprechende Werbung ohne die notwendige Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen.
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