| Parte in causa | Versicherungsvermittler A (natürliche Person) |
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| Ambito | Soggetti autorizzati |
| Tema | Altri |
| Sintesi | Am 20. August 2024 stellte A ein Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Im Rahmen der Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen liess sich A trotz mehrfacher Aufforderung inhaltlich nicht ausreichend vernehmen. Namentlich fehlten der FINMA relevante Unterlagen zur materiellen Prüfung des Gesuchs, insbesondere im Zusammenhang mit dem betreibungs- und konkursrechtlichen Hintergrund von A sowie Angaben zum Ausgang von gegen ihn geführten Strafverfahren. Angesichts der mangelnden Mitwirkung im Verfahren von A und der damit einhergehenden Verletzung der Mitwirkungspflicht i.S.v. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG war der FINMA eine Beurteilung des Erstregistrierungsgesuchs, d. h. die Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen i.S.v. Art. 41 VAG, nicht möglich. Die FINMA trat deshalb auf das Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nicht ein (Art. 13 Abs. 2 VwVG). |
| Misure | Nichteintreten auf das Gesuch um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 13 Abs. 2 VwVG) |
| Crescita in giudicato | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
| Comunicazione | - |
| Data della decisione | 07.07.2025 |