| Parte in causa | Versicherungsvermittlerin X (juristische Person) |
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| Ambito | Soggetti autorizzati |
| Tema | Altri |
| Sintesi | X stellte der FINMA am 1. April 2024 ein Gesuch um Erstregistrierung als ungebundene Versicherungsvermittlerin. Grundlegende Voraussetzung für die Registrierung einer juristischen Person im Register für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler ist die Eintragung einer entweder mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Person oder einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers, welche selbst als ungebundene Versicherungsvermittlerin bzw. als ungebundener Versicherungsvermittler im Register eingetragen ist. Im Dezember 2024 verfügte die FINMA die Streichung des Registereintrags des einzigen Organs der X, weil dieses die Registrierungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 VAG nicht erfüllte. Die FINMA kam zum Schluss, dass X die grundlegende Registrierungsvoraussetzung für juristische Personen gegenwärtig nicht erfüllte, zumal X über keine mit der Verwaltung und Geschäftsführung betraute Person verfügt, welche selbst als ungebundene Versicherungsvermittlerin im Register eingetragen ist. Ferner stellte die FINMA fest, dass X im vorliegenden Fall die Auskunfts- und Meldepflicht gegenüber der FINMA gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG verletzte. Die FINMA verfügte die kostenpflichtige Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler von X. |
| Misure | Abweisung des Gesuchs um Erstregistrierung im Register der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 41 VAG) |
| Crescita in giudicato | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
| Comunicazione | - |
| Data della decisione | 03.06.2025 |