Parte in causa | Versicherungsvermittler X (natürliche Person) |
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Ambito | Soggetti autorizzati |
Tema | Altri |
Sintesi | Die natürliche Person X ist seit dem 7. März 2024 im Register der FINMA für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler eingetragen. Mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision des Versicherungsaufsichtsrechts muss X die Registrierungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 VAG erfüllen und dabei insbesondere über einen guten Ruf verfügen sowie Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG bieten. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Gewähr von X als Gewährsträger der Gesellschaft Y. stellte die FINMA fest, dass X im persönlichen Erstregistrierungsgesuch gegenüber der FINMA arbeitsrechtliche Massnahmen früherer Arbeitgeberinnen nicht offengelegt hatte. Diese standen im Zusammenhang mit wiederholtem Fehlverhalten von X im Kernbereich der Versicherungsvermittlungstätigkeit und damit einhergehenden Verstössen gegen seine arbeitsrechtlichen Treue- und Sorgfaltspflichten. Aufgrund des wiederholten schwerwiegenden Fehlverhaltens wurde X der gute Ruf abgesprochen und eine negative Gewährsprognose gestellt (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG). Die FINMA kam zum Schluss, dass X die Auskunfts- und Meldepflicht gegenüber der FINMA gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG schwer verletzte und die Registrierungsvoraussetzung nach Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG nicht erfüllte bzw. nicht erfüllt, weshalb sie die Streichung von X. aus dem Register verfügte. |
Misure | Streichung des Eintrags aus dem Register über die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 37 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG) |
Crescita in giudicato | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Comunicazione | - |
Data della decisione | 17.12.2024 |