2024-19

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Parte in causa Versicherungsvermittler X (natürliche Person)
Ambito Soggetti autorizzati
Tema Altri
Sintesi Die natürliche Person X ist im Versicherungsvermittlerregister der FINMA eingetragen. Mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision des Versicherungsaufsichtsrechts musste X im Rahmen der Nachdokumentation den Nachweis erbringen, die Registrierungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 VAG zu erfüllen. Im Nachdokumentationsformular gab X an, in keine (strafrechtlichen) Verfahren involviert bzw. in den letzten 10 Jahren involviert gewesen zu sein. Der eingereichte Strafregisterauszug war über sechs Monate alt und X war darin nicht verzeichnet. Auf Aufforderung der FINMA reichte X einen aktuellen Strafregisterauszug ein, in welchem ein Urteil u.a. wegen Schändung (Art 191 StGB) verzeichnet war. Die FINMA kam zum Schluss, dass die Verurteilung von X aufgrund ihrer Schwere und der Verletzung besonders hochwertiger Rechtsgüter nicht mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit vereinbar war und X unter Würdigung der Gesamtumstände über keinen guten Ruf verfügte und auch keine Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG bot (Art. 41 Abs. 2 Bst. b VAG; Art. 187 Abs. 2 Bst. a AVO). Nachdem X die Registrierungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 VAG nicht erfüllte, verfügte die FINMA die Streichung von X aus dem Register.
Misure Streichung aus dem Register über die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 37 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG)
Crescita in giudicato nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-274/2025
Comunicazione -
Data della decisione 26.11.2024
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