2023-08

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Parte in causa Finanzintermediär A
Ambito Soggetti autorizzati
Tema Altri
Sintesi A ist als Anwalt in der Schweiz tätig, wobei er auch fi-nanzintermediäre Tätigkeiten ausübt. Insbesondere ist er bei zahlreichen Gesellschaften in einer Offshore-Jurisdiktion involviert. Er qualifiziert demnach als Finanzintermediär gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG und hat sich daher einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen. In diesem Zusammenhang verlangte A von der FINMA den Erlass einer Verfügung, wobei er insbesondere monierte, dass bei ihm aufgrund einer höheren Risikoeinstufung seit kurzem häufiger Vorortkontrollen der SRO durchgeführt würden, da die besagte Offshore-Jurisdiktion neu als Risikoland eingestuft werde. Die FINMA hielt in ihrer Verfügung fest, dass A als Finanzintermediär gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG ausschliesslich der GwG-Aufsicht der SRO unterstehe. Diese habe die Risikokriterien für Geldwäscherei in ihrem Regelwerk selbst festlegt. Das jeweilige SRO-Reglement konkretisiere für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren GwG-Sorgfaltspflichten und lege fest, wie diese Pflichten zu erfüllen sind (Art. 25 GwG). Die SRO sei zuständig, darüber zu wachen, dass die bei ihr angeschlossenen Finanzintermediäre ihre GwG-Pflichten einhalten (Art. 12 Bst. c und 24 GwG). Dagegen habe die FINMA keine Kompetenz, zu bestimmen, wie intensiv ein bestimmtes SRO-Mitglied zu überwachen sei.
Misure Nichteintreten auf das Gesuch
Crescita in giudicato Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde abgewiesen; siehe Urteil https://bvger.weblaw.ch/cache?guiLanguage=de&q=B-7029%2F2023&id=5f0bb779-30e0-4638-8449-bade7f018950&sort-field=relevance&sort-direction=relevance vom 05.08.2024 (rechtskräftig).
Comunicazione -
Data della decisione 27.10.2023
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