2023-08

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Party Finanzintermediär A
Area Licence holders
Topic Other
Summary A ist als Anwalt in der Schweiz tätig, wobei er auch fi-nanzintermediäre Tätigkeiten ausübt. Insbesondere ist er bei zahlreichen Gesellschaften in einer Offshore-Jurisdiktion involviert. Er qualifiziert demnach als Finanzintermediär gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG und hat sich daher einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen. In diesem Zusammenhang verlangte A von der FINMA den Erlass einer Verfügung, wobei er insbesondere monierte, dass bei ihm aufgrund einer höheren Risikoeinstufung seit kurzem häufiger Vorortkontrollen der SRO durchgeführt würden, da die besagte Offshore-Jurisdiktion neu als Risikoland eingestuft werde. Die FINMA hielt in ihrer Verfügung fest, dass A als Finanzintermediär gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG ausschliesslich der GwG-Aufsicht der SRO unterstehe. Diese habe die Risikokriterien für Geldwäscherei in ihrem Regelwerk selbst festlegt. Das jeweilige SRO-Reglement konkretisiere für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren GwG-Sorgfaltspflichten und lege fest, wie diese Pflichten zu erfüllen sind (Art. 25 GwG). Die SRO sei zuständig, darüber zu wachen, dass die bei ihr angeschlossenen Finanzintermediäre ihre GwG-Pflichten einhalten (Art. 12 Bst. c und 24 GwG). Dagegen habe die FINMA keine Kompetenz, zu bestimmen, wie intensiv ein bestimmtes SRO-Mitglied zu überwachen sei.
Measures Nichteintreten auf das Gesuch
Legal force nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-7029/2023
Communication -
Date of decision 27.10.2023
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