Parte in causa | X AG, natürliche Personen A und B |
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Ambito | Fornitori di servizi finanziari che operano in maniera illecita |
Tema | Accettazione illecita di depositi del pubblico |
Sintesi | Die X AG nahm von über 400 Anlegern Gelder entgegen. Gemäss Vertrag verpachtete sie den Anlegern Grundstücke in Südamerika, auf welchen Bäume angepflanzt wurden. Zudem verpflichtete sie sich, den Anlegern einen Teil des «Ernteertrags» der Bäume auszuzahlen. Aus den Vertragsunterlagen ging indes nicht hervor, welches Grundstück genau Vertragsgegenstand war. Ferner waren die Bäume nicht genügend individualisiert, weshalb die X AG den Anlegern kein Eigentum an bestimmten Bäumen übertragen hatte. Dementsprechend war die Ausnahmebestimmung gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a BankV (bzw. vor dem 1.1.2015 aArt. 3a Abs. 3 Bst. a aBankV) nicht anwendbar. Auch eine Beurteilung nach dem Vertragszweck führte zum selben Ergebnis: Die Zahlungen der Anleger erfolgten einzig und allein zu Anlagezwecken. Die FINMA stellte fest, dass die X AG gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatte, ohne über die notwendige Bewilligung (Art. 1 Abs. 2 BankG) zu verfügen. Zudem stellte die FINMA fest, dass die X AG in ihren Vertragsunterlagen, wie auch in der Geschäftsreklame, über einen längeren Zeitraum unerlaubt den Begriff «Sparen» verwendet hatte (Art. 15 BankG). Schliesslich kamen die X AG wie auch deren Organe ihrer Auskunftspflicht nicht bzw. nur mangelhaft nach (Art. 29 FINMAG). Die Privatpersonen A und B waren als Organe für die Aufsichtsrechtsverletzungen massgeblich verantwortlich. Mängel in der Organisation führten während des laufenden Verfahrens zur konkursamtlichen Liquidation der X AG. Deshalb sah die FINMA von Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands ab. Das Verfahren gegen die X AG wurde somit unter Kostenfolge eingestellt. |
Misure | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Publikation einer Unterlassungsanweisung gegen A und B für die Dauer von je 5 Jahren (Art. 34 FINMAG). |
Crescita in giudicato | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen, vgl. Urteil BVGer B-507/2016 vom 17.8.2017 (rechtskräftig). |
Comunicazione | - |
Data della decisione | 12.10.2015 |