| Parte in causa | X AG |
|---|---|
| Ambito | Assistenza amministrativa |
| Tema | Altri |
| Sintesi | Die FINMA wurde von einer ausländischen Behörde im Rahmen der internationalen Amtshilfe (Art. 42 ff. FINMAG) um Informationen der X AG im Zusammenhang mit einer Untersuchung wegen Verdachts auf Verletzung von Finanzmarktrecht, namentlich Marktmanipulation, ersucht. Im Auskunftsverfahren (Art. 42a FINMAG) reagierte die X AG nicht auf die eingeschriebenen und zugestellten Editionsschreiben der FINMA. In ihrer Editionsverfügung kam die FINMA zum Schluss, dass sie gemäss Art. 42a Abs. 1 FINMAG von jeglichen Informationsinhaberinnen und -inhabern Informationen verlangen kann und sämtliche Amtshilfevoraussetzungen gemäss Art. 42 FINMAG erfüllt sind. Die X AG sei folglich verpflichtet, im Auskunftsverfahren mitzuwirken. |
| Misure | |
| Crescita in giudicato | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
| Comunicazione | - |
| Data della decisione | 16.07.2024 |