2024-39

← Back to overview page

Party X AG
Area International cooperation
Topic Other
Summary Die FINMA wurde von einer ausländischen Behörde im Rahmen der internationalen Amtshilfe (Art. 42 ff. FINMAG) um Informationen der X AG im Zusammenhang mit einer Untersuchung wegen Verdachts auf Verletzung von Finanzmarktrecht, namentlich Marktmanipulation, ersucht. Im Auskunftsverfahren (Art. 42a FINMAG) reagierte die X AG nicht auf die eingeschriebenen und zugestellten Editionsschreiben der FINMA. In ihrer Editionsverfügung kam die FINMA zum Schluss, dass sie gemäss Art. 42a Abs. 1 FINMAG von jeglichen Informationsinhaberinnen und -inhabern Informationen verlangen kann und sämtliche Amtshilfevoraussetzungen gemäss Art. 42 FINMAG erfüllt sind. Die X AG sei folglich verpflichtet, im Auskunftsverfahren mitzuwirken.
Measures
Legal force Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.
Communication -
Date of decision 16.07.2024
Backgroundimage