Die Schweiz schliesst sich den Massnahmen des 16. Sanktionspakets der Europäischen Union (EU) an. Dies hat der Bundesrat am 14. Mai 2025 beschlossen. Die neuen Massnahmen treten am 15. Mai 2025 in Kraft. Bereits am 4. März 2025 waren 48 natürliche Personen, 35 Unternehmen und 74 Schiffe in die Schweizer Sanktionsliste gegenüber Russland aufgenommen worden. Der Bundesrat hat dafür die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) geändert.
Unter anderem werden die Exportbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Güter zur militärischen und technologischen Stärkung verschärft. Unter anderem unterliegen nun Chromerze aufgrund ihrer militärischen Verwendung einem Exportverbot nach Russland. Ebenso wird die Liste der Güter zur Stärkung der russischen Industrie ausgeweitet, beispielsweise auf Chemikalien. Neu gilt zudem ein Kauf- und Importverbot für russisches Aluminium in Rohform.
Diese Massnahmen treten am 15. Mai 2025 in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden gemäss den Vorschriften der Verordnung aufgefordert, die Verbote umzusetzen, die Vermögenswerte der sanktionierten Personen zu sperren und dem SECO die betroffenen Geschäftsbeziehungen zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, bei Verdachtsmomenten zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 6 GwG vorzunehmen und falls er diese nicht ausräumen kann, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei gemäss Art. 9 GwG eine Meldung zu erstatten.