Partei | X AG, Y GmbH sowie natürliche Personen A und B |
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Bereich | Unerlaubt tätige Finanzdienstleister |
Thema | Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen |
Zusammenfassung | Die X AG sowie die Y GmbH nahmen mittels darlehensähnlicher Verträge Anlagegelder entgegen, welche Anleger mit fiktiven Gesellschaften oder mit der X AG abschliessen. Für die Anlagen wurde über das Internet und über Telefonanrufe im Ausland intensiv Werbung betrieben. Die entsprechenden Gelder wurden jedoch nicht wie versprochen investiert, sondern laufend in bar abgehoben bzw. zwischen den Gesellschaften unter sich und an Gesellschaften im Ausland überwiesen. Die FINMA stellte fest, dass die X AG sowie die Y GmbH gemeinsam als Gruppe gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatten, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen (Art. 1 Abs. 2 BankG). Während die eigentliche Tätigkeit durch unbekannte Hintermänner vorgenommen wurde, leisteten A und B als Strohmänner einen massgeblichen Beitrag an die unerlaubte Tätigkeit der aufsichtsrechtlichen Gruppe und haben damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. |
Massnahmen | Feststellung (Art. 32 FINMAG); Liquidation und Konkurseröffnung (Art. 37 FINMAG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 BankG), Unterlassungsanweisung gegen A und B |
Rechtskraft | Die Verfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. |
Kommunikation | - |
Entscheiddatum | 18.06.2020 |