Die Bankenverordnung gilt für Banken, Personen nach Art. 1b Bankengesetz, Privatbankiers und Sparkassen und konkretisiert das Bankengesetz.
Die Auslandbankenverordnung-FINMA gilt für ausländische Banken, die in der Schweiz eine Zweigniederlassung errichten möchten.
Um die Gläubigerinnen und Gläubiger und die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, müssen Banken und Wertpapierhäuser entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen. Die Verordnung gilt für Banken und kontoführende Wertpapierhäuser.
Die Liquiditätsverordnung regelt qualitative und quantitative Liquiditätsanforderungen für Banken.
Die Bankeninsolvenzverordnung konkretisiert das Sanierungs- und Konkursverfahren des Bankengesetzes. Sie gilt für Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen und Pfandbriefzentralen.
Die Rechnungslegungsverordnung-FINMA regelt namentlich die Erstellung von Abschlüssen und die Veröffentlichung von Geschäftsberichten und Zwischenabschlüssen.