Ombudsstellen für Finanzdienstleister

Gemäss dem Anfang 2020 geltenden Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) müssen Finanzdienstleister einer Ombudsstelle angeschlossen sein. Die Ombudsstellen bedürfen einer Anerkennung durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD).

Mit Inkrafttreten des FIDLEG ist für alle Finanzdienstleister, die ihre Dienstleistungen in der Schweiz erbringen, der Anschluss an eine Ombudsstelle obligatorisch geworden – im Gegensatz zum selbstregulatorischen Ombudswesen für Banken in der Vergangenheit. Die Ombudsstellen bedürfen neu einer Anerkennung des EFD (Liste des EFD). Wie bisher sollen die Ombudsstellen Streitigkeiten über Rechtsansprüche zwischen Kundinnen oder Kunden und den Finanzdienstleistern im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens erledigen. Die FINMA prüft die Umsetzung der Anschlusspflicht im Zuge ihrer Aufsichtstätigkeit.


Betreffend die Anschlusspflicht von Finanzdienstleistern, die Finanzdienstleistungen ausschliesslich gegenüber institutionellen und professionellen Kunden erbringen, siehe auch die Fachinformation des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) vom 9. November 2020.

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