Staatsverträge

Staatsverträge sind völkerrechtlich verbindliche Abkommen. Die Abschlusskompetenz liegt grundsätzlich bei der Bundesversammlung, kann in Ausnahmefällen aber auch dem Bundesrat übertragen werden. Die Schweiz hat bis heute vier Staatsverträge im Versicherungsbereich abgeschlossen, die für die Schweizer Finanzmarktaufsicht relevant sind.

Staatsvertrag mit der EU: Schadenversicherungsabkommen

Das Abkommen gewährleistet Schweizer und EU-Versicherungsunternehmen im Bereich der Schadenversicherung die Niederlassungsfreiheit in der EU bzw. der Schweiz. Voraussetzung dafür ist die Zulassung einer Agentur oder Zweigniederlassung, wobei im Tätigkeitsland der Vertragsparteien gleiche Zutritts- und Ausübungsbedingungen gelten müssen. Weiter regelt das Abkommen die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Agentur bzw. Zweigniederlassung.

Auf Lebensversicherungen, Rückversicherungen und Sozialversicherungen ist das Abkommen nicht anwendbar. Dasselbe gilt für grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne Agentur oder Zweigniederlassung.

Staatsvertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein: Direktversicherungsabkommen

Das Abkommen gewährleistet Schweizer Versicherungsunternehmen im Bereich der Direktversicherung die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Fürstentum Liechtenstein und umgekehrt. Voraussetzung ist eine vom Sitzland ausgestellte Bewilligung, die in beiden Staaten gültig ist. Der Bewilligungsträger wird durch die zuständige Behörde im jeweiligen Sitzland beaufsichtigt. Mit dem Abkommen erfolgt zudem eine gegenseitige Anerkennung des Aufsichtsrechts. Auf Rückversicherungen und Sozialversicherungen ist das Abkommen nicht anwendbar.


Gemäss Art. 20 des Anhangs zum Abkommen gibt die FINMA die Bedingungen an, die für die Ausübung der Tätigkeit für die in der Schweiz aktiven Versicherungsunternehmen mit Sitz in Liechtenstein aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Die Bedingungen gemäss nachfolgender Liste verstehen sich als eine allgemeine Information über die zentralen und aktuell geltenden Vorschriften, welche aus Gründen des Allgemeininteresses für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts in der Schweiz relevant sind."

Allgemeininteressen

Ausgabe vom 1. März 2022

Zuletzt geändert: 10.10.2022 Grösse: 0.28  MB
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  • DE
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Staatsvertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein: Elementarschadensversicherungsabkommen

Das Elementarschadensversicherungsabkommen ergänzt das Direktversicherungsabkommen und erhöht die Rechtssicherheit sowie die Transparenz im grenzüberschreitenden Versicherungsgeschäft bei Elementarschäden. Elementarschäden im Sinn des Abkommens sind Schäden an Gebäuden und Fahrnis (beweglichen Sachen), die durch bestimmte Naturereignisse verursacht werden.

Staatsvertrag mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland: Direktversicherungsabkommen

 

Vertragsparteien dieses Abkommens sind einerseits die Schweiz und andererseits das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland. Das Abkommen gewährleistet Versicherungsunternehmen aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien im Bereich der direkten Schadenversicherung die gegenseitige Niederlassungsfreiheit. Voraussetzung dafür ist die Zulassung einer Agentur oder Zweigniederlassung, wobei im Tätigkeitsland der Vertragsparteien gleiche Zutritts- und Ausübungsbedingungen gelten müssen. Weiter regelt das Abkommen die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Agentur bzw. Zweigniederlassung.

Auf Lebensversicherungen, Rückversicherungen und Sozialversicherungen ist das Abkommen nicht anwendbar. Dasselbe gilt für grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne Agentur oder Zweigniederlassung.
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