Das Abkommen gewährleistet Schweizer und EU-Versicherungsunternehmen im Bereich der Schadenversicherung die Niederlassungsfreiheit in der EU bzw. der Schweiz. Voraussetzung dafür ist die Zulassung einer Agentur oder Zweigniederlassung, wobei im Tätigkeitsland der Vertragsparteien gleiche Zutritts- und Ausübungsbedingungen gelten müssen. Weiter regelt das Abkommen die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Agentur bzw. Zweigniederlassung.
Auf Lebensversicherungen, Rückversicherungen und Sozialversicherungen ist das Abkommen nicht anwendbar. Dasselbe gilt für grenzüberschreitende Dienstleistungen ohne Agentur oder Zweigniederlassung.
Gemäss Art. 20 des Anhangs zum Abkommen gibt die FINMA die Bedingungen an, die für die Ausübung der Tätigkeit für die in der Schweiz aktiven Versicherungsunternehmen mit Sitz in Liechtenstein aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Die Bedingungen gemäss nachfolgender Liste verstehen sich als eine allgemeine Information über die zentralen und aktuell geltenden Vorschriften, welche aus Gründen des Allgemeininteresses für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts in der Schweiz relevant sind."
Das Elementarschadensversicherungsabkommen ergänzt das Direktversicherungsabkommen und erhöht die Rechtssicherheit sowie die Transparenz im grenzüberschreitenden Versicherungsgeschäft bei Elementarschäden. Elementarschäden im Sinn des Abkommens sind Schäden an Gebäuden und Fahrnis (beweglichen Sachen), die durch bestimmte Naturereignisse verursacht werden.