Asset Management

Die FINMA überwacht im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit, ob die bewilligten Institute und genehmigten Produkte nach FINIG und KAG die gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften einhalten.

Die Abteilung Aufsicht Institute und Produkte der FINMA ist für die Aufsicht der oben genannten Bewilligungsträger zuständig. Die gesetzlichen Grundlagen dafür finden sich im Finanzinstitutsgesetz (FINIG) und im Kollektivanlagengesetz (KAG), den dazugehörigen Verordnungen, den FINMA-Rundschreiben sowie den anerkannten selbstregulatorischen Vorschriften.


Das Aufsichtssystem der FINMA unterscheidet zwischen direkter Aufsicht, bei der die FINMA die Aufsichtstätigkeit selber ausführt, und indirekter Aufsicht, bei der die FINMA eine aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft als verlängerten Arm einsetzt. Zusätzlich kann die FINMA auch Datenerhebungen vornehmen.

Institute

Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit überwacht die FINMA, ob die nachfolgenden Bewilligungsträger nach FINIG und KAG die gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften einhalten:

  • Verwalter von Kollektivvermögen
  • Fondsleitung
  • Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV)
  • Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
  • Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF)
  • Depotbank schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen
  • Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen

Die FINMA beaufsichtigt Vermögensverwalterinnen und -verwalter und Trustees unter Beizug einer Aufsichtsorganisation. Vermögensverwalterinnen und -verwalter und Trustees, die einer konsolidierten Aufsicht durch die FINMA unterstehen, sind davon ausgenommen.

Schweizerische kollektive Kapitalanlagen

Die FINMA überwacht, ob eine von ihr genehmigte oder bewilligte schweizerische kollektive Kapitalanlage die Vorgaben gemäss Fondsvertrag und Prospekt einhält. Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) werden hingegen gemäss gesetzgeberischem Entscheid nicht von der FINMA überwacht. Basis für die Beurteilung bildet die jährliche Prüfung der Jahresrechnung der kollektiven Kapitalanlage durch eine Prüfgesellschaft hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie des Fondsvertrags und des Prospekts. Ergänzend zu diesen Prüfungen führt die FINMA periodisch auch eigene, fallbezogene Prüfungen durch.

Entsteht durch die Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht ein Schaden für die Anlegerin oder den Anleger, so können diese Schadenersatz geltend machen (Art. 145 KAG). Dieser Anspruch ist vertraglicher und nicht aufsichtsrechtlicher Natur. Die FINMA ist konsequenterweise nicht klageberechtigt und für die zivilrechtliche Komponente einer Anlegerschädigung nicht zuständig. In Zusammenarbeit mit den Prüfgesellschaften stellt sie jedoch im Rahmen des Aufsichtsrechts sicher, dass der Informationsanspruch der Anlegerin oder des Anlegers gewahrt bleibt. Für die Beurteilung des Sachverhalts ist letztlich das Zivilgericht zuständig.

Ausländische kollektive Kapitalanlagen

Die Aufsicht über diese Produkte erfolgt primär durch die Aufsichtsbehörde des Domizillandes. Der in der Schweiz eingesetzte und durch die FINMA bewilligte Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen ist für die Einhaltung der kollektivanlagen-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.

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