Versicherungsvermittler

Am 1. Januar 2024 treten das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und die revidierte Aufsichtsverordnung (AVO) in Kraft. Mit der neuen Regulierung erhöhen sich die Anforderungen an die Versicherungsvermittlung, und es gelten neue Kriterien für die Unterstellung unter die Aufsicht der FINMA. Ab dem 1. Januar 2024 werden nur noch Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler auf dem schweizerischen Versicherungsmarkt zugelassen, die diese erhöhten Anforderungen erfüllen.

Neue Regulierung der Versicherungsvermittlung

Informationsvideo zur neuen Regulierung der Versicherungsvermittlung.

Nachdokumentation und Neuregistrierung

Für Ihre Nachdokumentation oder Neuregistrierung benötigen Sie Zugang zur Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP).

Informationsvideo zur Nutzung der Erhebungs- und Gesuchsplattform der FINMA (EHP).

 

Zugang zur EHP für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

Benutzeranleitung: Registrierung Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

Die Informationen auf dieser Seite werden laufend aktualisiert. Bleiben Sie auf dem neuesten Stand. Registrieren Sie sich bei MyFINMA und abonnieren Sie die Benachrichtigungen für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.


Weiter zu MyFINMA

MyFINMA-Abonnement "Versicherungsvermittlung"

Anleitung für die kostenlose Anmeldung

Zuletzt geändert: 21.08.2023 Grösse: 0.98  MB
Zur Merkliste hinzufügen

Prüfen Sie Ihre eigene Vermittlertätigkeit

Prüfen Sie, ob Ihre Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler ab dem 1. Januar 2024 unter die neue Regulierung fällt. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind natürliche oder juristische Personen, die Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. Dies kann im direkten Kontakt mit Kundinnen und Kunden oder über eine elektronische Plattform geschehen. Auch die Beratung von Kundinnen und Kunden, die auf den Abschluss eines Versicherungsvertrags abzielt, ist Versicherungsvermittlung. Werden nur Daten oder Informationen zur Verfügung gestellt, so gilt dies nicht als Versicherungsvermittlung.

Als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler sind Sie entweder ungebunden oder gebunden. Sie müssen sich für einen Typ entscheiden.

Ungebundene stehen in einem Treueverhältnis zu ihren Kundinnen und Kunden und nehmen deren Interessen wahr. Sie dürfen keine Zusammenarbeit mit einem Versicherungsunternehmen eingehen, die ihre Freiheit einschränkt, auch für andere Versicherungsunternehmen tätig zu sein. Sie dürfen keine Versicherungsunternehmen vertreten.

Gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stehen in einem Treueverhältnis zu einem Versicherungsunternehmen. Sie sind aufsichtsrechtlich dem Unternehmen zugeordnet, an das sie gebunden sind oder für welches sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.

Detaillierte Angaben zu Unterstellungsfragen und zur Unterscheidung ungebundener und gebundener Versicherungsvermittlung finden Sie im Bericht "Änderung der Aufsichtsverordnung – Erläuterungen" des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD.

Pflichten für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

Die Pflichten für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ab dem 1. Januar 2024 sind im VAG und in der AVO beschrieben. Sie finden die Links dazu unten. Die wichtigsten Punkte sind:

  • Registereintrag: Um ungebunden tätig zu sein, müssen Sie sich als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler im öffentlichen Register der FINMA eintragen lassen. Dafür müssen Sie der FINMA elektronisch Unterlagen und Angaben übermitteln. Wenn Sie am 1. Januar 2024 bereits als ungebunden im Register eingetragen sind, können Sie weiterhin ungebunden tätig sein. Sie haben bis am 30. Juni 2024 Zeit, Ihre Nachdokumentation einzureichen.

    Für die Nachdokumentation oder die Neuregistrierung benötigen Sie Zugang zur Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP). Wie Sie dabei vorgehen müssen, finden Sie auf dieser Seite beschrieben.

    Gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler werden grundsätzlich nicht mehr im FINMA-Register geführt.


  • Finanzielle Sicherheit: Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder über gleichwertige finanzielle Sicherheiten verfügen.


  • Informationspflicht: Sie müssen Ihren Kundinnen und Kunden vor Vertragsabschluss eine Reihe wichtiger Informationen zur Verfügung stellen. Ungebundene müssen insbesondere über Entschädigungen von Versicherungsunternehmen oder anderen Dritten offenlegen.


  • Berichterstattungspflicht: Als ungebundene Versicherungsvermittlerin oder ungebundener Versicherungsvermittler müssen Sie der FINMA jährlich Kennzahlen und Informationen zu Ihrer Tätigkeit einreichen.


  • Kosten: Für registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler fallen ab dem 1. Januar 2024 jährliche Aufsichtsgebühren an. Der Betrag für 2024 wurde auf CHF 475  festgesetzt. Die einmalige Registrationsgebühr beträgt für natürliche Personen CHF 350 und für juristische Personen CHF 750. Die Nachdokumentation ist nicht kostenpflichtig.

Aus- und Weiterbildung für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

Neu müssen alle Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben und nachweisen. Die Versicherungsbranche definiert diese Standards selbst und organisiert die obligatorische Aus- und Weiterbildung. Mehr Informationen finden Sie auf der Website des Berufsbildungsverbandes der Versicherungswirtschaft (VBV):

Wenn sie als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler bereits vor dem oder am 1. Januar 2024 tätig sind, müssen Sie die Weiterbildungspflicht bis zum 1. Januar 2026 erfüllen.

Obligatorische Nachdokumentation für bereits tätige ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

Wenn Sie vor dem 1. Januar 2024 als ungebundene Versicherungsvermittlerin oder ungebundener Versicherungsvermittler im Register der FINMA eingetragen sind, können sie auch ab 2024 weiterhin ungebunden Versicherungen vermitteln. Sie müssen der FINMA aber elektronisch die obligatorische Nachdokumentation einreichen. Dafür haben sie vom 1. Januar 2024 bis spätestens am 30. Juni 2024 Zeit. Diese Frist ist grundsätzlich nicht verlängerbar. Gebühren fallen für die Nachdokumentation keine an.

Änderungen für Versicherungsunternehmen

Versicherungsunternehmen dürfen nur mit Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenarbeiten, die die erforderlichen Pflichten erfüllen. So müssen Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die für sie tätigen ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler im Register der FINMA eingetragen sind. Sie müssen auch gewährleisten, dass gebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler den gesetzlichen Anforderungen genügen. Diese Anforderungen gelten auch für den Vertrieb von Versicherungen über elektronische Plattformen.

Nützliche Informationen und Links

FINMA-Aufsichtsmitteilung 04/2023

Aktionsplan für Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler

Zuletzt geändert: 21.08.2023 Grösse: 0.23  MB
Zur Merkliste hinzufügen
Aktualisierte Informationen zur Versicherungsvermittlung

Zuletzt geändert: 09.01.2024 Grösse: 0.39  MB
Zur Merkliste hinzufügen
  • Informationen zur Unterstellung und zu den Mindeststandards für die Fähigkeiten und Kenntnisse der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gemäss dem revidierten VAG auf der Internetseite des Berufsbildungsverbands der Versicherungswirtschaft VBV

     

    Zur VBV-Website

  • Das revidierten VAG und die revidierte AVO auf der Website des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen SIF

    Zum VAG
    Zur AVO

  • Erläuterungsbericht des Eidgenössisches Finanzdepartements EFD zur Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, gebundenes Vermögen, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung)


    Zum Erläuterungsbericht

Kontakt

Fragen zum Registrierungs- oder Nachdokumentationsprozess können Sie über die Email-Adresse vermittler@finma.ch an die FINMA richten.


Fragen zur neuen Regulierung sowie zur Unterstellung können Sie via vermittler.regulierung@finma.ch einreichen.

Die Beurteilung Ihrer Registrierungs- und Unterstellungspflicht als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler befasst sich mit der rechtlichen Würdigung eines spezifischen und isolierten Sachverhalts im Vorfeld eines Registrierungsgesuchs. Diese Abklärungen der FINMA sind in der Regel gebührenpflichtig.

 

Kontakt
Tel. +41 (0)31 327 98 00

Montag, 8:30-11:30 Uhr
Dienstag, 8:30-11:30 Uhr
Mittwoch, 8:30-11:30 Uhr
Freitag, 8:30-11:30 Uhr

vermittler@finma.ch

Backgroundimage