Enforcementinstrumente

Zur Durchsetzung des Aufsichtsrechts steht der FINMA ein breites Spektrum an Enforcementinstrumenten zur Verfügung. Bei deren Anwendung ist sie an die allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze gebunden.
Als Enforcementinstrumente werden diejenigen Massnahmen bezeichnet, mit denen die FINMA das Aufsichtsrecht durchsetzt. Die jeweiligen Finanzmarktgesetze definieren, in welchem Bereich welche Instrumente anwendbar sind. Das Verfahren für den Erlass einer solchen Massnahme richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG).

Breites Spektrum

Die Bandbreite der Enforcementinstrumente ist gross. Sie umfasst namentlich vorsorgliche Massnahmen, Anordnungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands, die Feststellungsverfügung, das Berufsverbot, Unterlassungsanweisungen und Tätigkeitsverbote, die Veröffentlichung von Verfügungen, die Einziehung sowie den Bewilligungsentzug, die Liquidation und den Konkurs.

Anwendung von Enforcementinstrumenten

Bei der Wahl des geeigneten Mittels trägt die FINMA im Rahmen der allgemeinen Verfassungs- und Verwaltungsgrundsätze den Zielen der finanzmarktrechtlichen Gesetzgebung (Gläubiger- und Anlegerschutz, Lauterkeit und Stabilität des Finanzsystems) Rechnung. Das heisst, dass die FINMA jeweils im Einzelfall und angepasst auf die spezifische Situation entscheidet, welche Instrumente sie in welchem Umfang anwendet.

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