Als Vermögensverwalterinnen oder Vermögensverwalter gelten Personen, die gestützt auf eine Vollmacht über fremde Vermögenswerte verfügen können und diese Tätigkeit gewerbsmässig ausüben oder aber Vermögenswerte von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen unterhalb bestimmter Schwellenwerte verwalten. Vermögensverwalter benötigen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA.
Gleiches gilt für Trustees, die gestützt auf eine Errichtungsurkunde eines Trusts gewerbsmässig Sondervermögen zugunsten der Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck verwalten oder darüber verfügen können. Trustees benötigen ebenfalls vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA.
Eine detaillierte Beschreibung des Bewilligungsprozesses findet sich hier.
Übergangsbestimmungen gelten für Vermögensverwalter und Trustees, welche ihre Tätigkeit vor dem 1. Januar 2021 gewerbsmässig aufgenommen haben.
Die FINMA erteilt eine Bewilligung, wenn Vermögensverwalter oder Trustees die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Diese sind im Finanzinstitutsgesetz (FINIG), in der Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und in der Finanzinstitutsverordnung-FINMA (FINIV-FINMA) festgelegt. Nähere Ausführungen hierzu finden sich auf den Seiten "Vermögensverwalter" und "Trustees".
Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter und Trustees haben eine Reihe von persönlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu erfüllen. Insbesondere müssen sie den Nachweis darüber erbringen, ihren Sitz in der Schweiz zu haben, angemessen organisiert zu sein sowie über ausreichende finanzielle Garantien zu verfügen.
Ausserdem haben die für die Oberleitung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung zu bieten, über einen guten Ruf zu verfügen sowie die nötigen fachlichen Qualifikationen aufzuweisen.
Die FINMA beurteilt Anfragen von natürlichen und juristischen Personen zur Bewilligungs- und Unterstellungspflicht einer beabsichtigten Geschäftstätigkeit. Die Beurteilung befasst sich mit der rechtlichen Würdigung eines spezifischen und isolierten Sachverhalts im Vorfeld eines Gesuchs.
Diese Abklärungen sind in der Regel gebührenpflichtig. Entsprechende Gesuche sind an die Abteilung Bewilligungen des Geschäftsbereichs Asset Management zu richten.
Kontakt: AssetManagement@finma.ch
Bei Vermögensverwaltern und Trustees wird die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht direkt von der FINMA, sondern von einer Aufsichtsorganisation (AO) wahrgenommen. Die AO wird von der FINMA bewilligt und beaufsichtigt. Davon ausgenommen sind inländische Gruppengesellschaften, die nach der Bewilligung als Vermögensverwalter oder Trustees ausschliesslich von der FINMA im Rahmen der Gruppenaufsicht laufend beaufsichtigt werden können.
Die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind dauerhaft einzuhalten. Bewilligte Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter und Trustees müssen jegliche Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung der FINMA zugrunde liegen, melden. Dabei ist zwischen zwei Arten der Änderungen zu unterscheiden.
Handelt es sich um wesentliche Änderungen, so ist vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen. Zu den wesentlichen Änderungen zählen insbesondere:
Im entsprechenden Formular auf der Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) sind weitere Erläuterungen enthalten. Der Prozess der Bewilligungsänderung entspricht im Wesentlichen dem der Bewilligung. Es ist somit erst ein Bewilligungsänderungsgesuch an die AO zu senden und deren Rückmeldung abzuwarten. In dem Gesuch haben Vermögensverwalter oder Trustees insbesondere die Art der Änderungen, eine Beschreibung unter Angabe der Gründe sowie die relevanten Dokumente einzureichen. Anschliessend ist die Rückmeldung der AO zusammen mit dem Bewilligungsänderungformular über die EHP bei der FINMA einzureichen.
Handelt es sich nicht um wesentliche Änderungen, sind diese der Aufsichtsorganisation zu melden, welche die Informationen periodisch der FINMA weiterleitet.