Vermögensverwalter und Trustees

Vermögensverwalter und Trustees benötigen für die Ausübung ihrer gewerbsmässigen Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA. Nach ihrer Bewilligung werden sie durch eine Aufsichtsorganisation laufend beaufsichtigt. 

Als Vermögensverwalterinnen oder Vermögensverwalter gelten Personen, die gestützt auf eine Vollmacht über fremde Vermögenswerte verfügen können und diese Tätigkeit gewerbsmässig ausüben oder aber Vermögenswerte von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen unterhalb bestimmter Schwellenwerte verwalten. Vermögensverwalter benötigen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA.

 

Gleiches gilt für Trustees, die gestützt auf eine Errichtungsurkunde eines Trusts gewerbsmässig Sondervermögen zugunsten der Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck verwalten oder darüber verfügen können. Trustees benötigen ebenfalls vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Bewilligung der FINMA.

 

Eine detaillierte Beschreibung des Bewilligungsprozesses findet sich hier.

Übergangsbestimmungen gelten für Vermögensverwalter und Trustees, welche ihre Tätigkeit vor dem 1. Januar 2021 gewerbsmässig aufgenommen haben.

Bewilligungsvoraussetzungen

Die FINMA erteilt eine Bewilligung, wenn Vermögensverwalter oder Trustees die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Diese sind im Finanzinstitutsgesetz (FINIG), in der Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und in der Finanzinstitutsverordnung-FINMA (FINIV-FINMA) festgelegt. Nähere Ausführungen hierzu finden sich auf den Seiten "Vermögensverwalter" und "Trustees".

Vermögensverwalterinnen, Vermögensverwalter und Trustees haben eine Reihe von persönlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu erfüllen. Insbesondere müssen sie den Nachweis darüber erbringen, ihren Sitz in der Schweiz zu haben, angemessen organisiert zu sein sowie über ausreichende finanzielle Garantien zu verfügen. 

Ausserdem haben die für die Oberleitung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung zu bieten, über einen guten Ruf zu verfügen sowie die nötigen fachlichen Qualifikationen aufzuweisen. 

Unterstellungsfragen

Die FINMA beurteilt Anfragen von natürlichen und juristischen Personen zur Bewilligungs- und Unterstellungspflicht einer beabsichtigten Geschäftstätigkeit. Die Beurteilung befasst sich mit der rechtlichen Würdigung eines spezifischen und isolierten Sachverhalts im Vorfeld eines Gesuchs. 

 

Diese Abklärungen sind in der Regel gebührenpflichtig. Entsprechende Gesuche sind an die Abteilung Bewilligungen des Geschäftsbereichs Asset Management zu richten. 

 

Kontakt: Asset.Management@finma.ch

Laufende Aufsicht

Bei Vermögensverwaltern und Trustees wird die laufende Aufsicht über die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht direkt von der FINMA, sondern von einer Aufsichtsorganisation (AO) wahrgenommen. Die AO wird von der FINMA bewilligt und beaufsichtigt. Davon ausgenommen sind inländische Gruppengesellschaften, die nach der Bewilligung als Vermögensverwalter oder Trustees ausschliesslich von der FINMA im Rahmen der Gruppenaufsicht laufend beaufsichtigt werden können.

Änderungen

Beabsichtigt eine bewilligte Vermögensverwalterin, ein Vermögensverwalter oder ein Trustee eine Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung der FINMA zugrunde liegen, ist dies vorgängig ebenfalls der AO mitzuteilen und je nach Änderung zudem von der FINMA zu bewilligen. Ausführlichere Ausführungen finden Sie hier.

Die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind ausnahmslos und dauerhaft einzuhalten. 
Die Pflicht zur dauernden Einhaltung gilt insbesondere auch für die Anforderungen an das regulatorische Mindestkapital und die Eigenmittel. Das Institut trägt die Verantwortung dafür, die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen mittels geeigneter und effektiver Kontrollen regelmässig zu überwachen. Wenn das Institut Kenntnis über eine Vorschriftsverletzung erhält bzw. wenn eine konkrete Verletzung in absehbarer Zukunft droht, so ist die AO unverzüglich zu informieren und ein Massnahmenplan zu erarbeiten.

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