Registrierungsstelle

Kundenberaterinnen und -berater von nicht prudenziell beaufsichtigten Finanzintermediären haben sich gemäss Finanzdienstleistungsgesetz in ein Beraterregister einzutragen. Die Registrierungsstelle führt das Beraterregister.

Die Registrierungsstelle bedarf für die Aufnahme ihrer Tätigkeit der Zulassung der FINMA. Dabei kann die FINMA auch mehrere Registrierungsstellen zulassen, die je ein Beraterregister führen. Eine Registrierungsstelle muss so organisiert sein, dass sie ihre Aufgaben unabhängig erfüllen kann. Die mit der Geschäftsführung der Registrierungsstelle betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, einen guten Ruf geniessen sowie die erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen. Werden mehrere Registrierungsstellen zugelassen, so haben sie ihre Praxis zu koordinieren.

Aufgaben der Registrierungsstelle

Die Registrierungsstelle führt das Beraterregister und entscheidet über die Eintragungen und Löschungen von Kundenberaterinnen und -beratern im Register. Im Register eingetragene Kundenberaterinnen und -berater haben der Registrierungsstelle alle Änderungen von der Registrierung zugrundeliegenden Tatsachen zeitnah zu melden.

Wer ist eintragungspflichtig?

Kundenberaterinnen und -berater von inländischen Finanzdienstleistern, die in der Schweiz nicht prudenziell beaufsichtigt werden, müssen in einem Beraterregister eingetragen sein, um ihre Tätigkeit ausüben zu können. Finanzdienstleister können auch natürliche Personen sein, die gewerbsmässig Finanzdienstleistungen in der Schweiz oder an Kundinnen und Kunden in der Schweiz anbieten. Auch Kundenberaterinnen und -berater von ausländischen Finanzdienstleistern haben sich in einem schweizerischen Beraterregister eintragen zu lassen, sofern der Finanzdienstleister in seinem ausländischen Herkunftsland keiner prudenziellen Aufsicht untersteht oder die Dienstleistungen in der Schweiz auch gegenüber Privatpersonen erbracht werden sollen.

 

Auch Kundenberaterinnen und -berater von ausländischen Finanzdienstleistern haben sich in ein Schweizer Beraterregister einzutragen, wenn sie Dienstleistungen in der Schweiz anbieten. Bei ausländischen Finanzdienstleistern, die im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, besteht ausnahmsweise keine Eintragungspflicht in ein Beraterregister, wenn die Dienstleistung ausschliesslich gegenüber professionellen und institutionellen Kundinnen und Kunden erbracht wird. Ein Eintrag ins Beraterregister ist jedoch notwendig, wenn ausländische Finanzdienstleister, die im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, Finanzdienstleistungen in der Schweiz auch gegenüber Privatkundinnen und -kunden erbringen. Als Privatkundinnen und -kunden gelten dabei auch vermögende Privatkundinnen und -kunden, die nach Art. 5 Abs. 1 FIDLEG erklärt haben, als professionelle Kunden behandelt werden zu wollen.

Seit dem 1. August 2021 müssen Schweizer Vertretungen ausländischer Banken und ausländischer Finanzinstitute ihre Kundenberaterinnen und -berater ebenfalls in ein Schweizer Beraterregister eintragen lassen, wenn sie ihre Finanzdienstleistungen in der Schweiz auch Privatkundinnen und -kunden anbieten wollen (Art. 7b BankV und Art. 82 Abs. 1 FINIV). Auch hier gelten vermögende Privatkundinnen und -kunden, die nach Art. 5 Abs. 1 FIDLEG erklärt haben, als professionelle Kunden behandelt werden zu wollen, als Privatkundinnen und -kunden.

Aufsicht der FINMA und Meldung von Änderungen

Die Registrierungsstelle muss der FINMA Änderungen wie den Wechsel eines Mitglieds des Organs für die Geschäftsführung oder die Änderungen in den Organisationsgrundlagen vorgängig anzeigen. Sie bedürfen aber keiner Genehmigung der FINMA.

Die FINMA überwacht die Registrierungsstelle nicht laufend, erhält von dieser jedoch jährlich einen Tätigkeitsbericht. Erhält die FINMA jedoch Kenntnis davon, dass die Registrierungsstelle die Anforderungen nicht mehr erfüllt und das Beraterregister nicht mehr ordnungsgemäss führt, so weist die FINMA die Registrierungsstelle an, die notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel zu treffen. Wenn die Registrierungsstelle die Mängel nicht innert angemessener Frist behebt, kann ihr die FINMA die Zulassung als Registrierungsstelle entziehen.

 

Die erste Registrierungsstelle wurde von der FINMA per 20. Juli 2020 zugelassen.

Liste der von der FINMA zugelassenen Registrierungsstellen

Zuletzt geändert: 18.03.2024 Grösse: 0.11  MB
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Liste der von der FINMA zugelassenen Registrierungsstellen

Zuletzt geändert: 18.03.2024 Grösse: 0.18  MB
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