Rechte und Pflichten von Betroffenen

Gestützt auf die allgemeinen Grundsätze des Verfassungs- und Verwaltungsrechts sorgt die FINMA im Rahmen ihrer Enforcementtätigkeit für eine faire und gerechte Behandlung der betroffenen Personen.
Die FINMA klärt die Verfahrensparteien in jedem Untersuchungsstadium über ihre Rechte und Pflichten auf. Die Rechte und Pflichten der Parteien und anderer Beteiligter an einem Enforcementverfahren sind im Verwaltungsverfahrensgesetz und in den einschlägigen Finanzmarktgesetzen geregelt.

Im Folgenden finden Sie eine Auflistung der wichtigsten Rechte und Pflichten von Personen, die von einer Enforcementtätigkeit betroffen sind:

Hinweisgeber

  • Bei Kenntnis von Widerhandlungen oder Vergehen gegen die Finanzmarktgesetze nimmt die FINMA Ihre Hinweise entgegen. Sie können den Sachverhalt, gegebenenfalls unter Beilage von Beweismitteln per Brief (Laupenstrasse 27, 3003 Bern), per E-Mail (questions@finma.ch) oder direkt auf der Website der FINMA an die FINMA senden.

  • Hinweis gebende Personen haben kein Auskunftsrecht und werden nicht über den Ausgang einer Anzeige informiert.

  • Empfängerinnen und Empfänger eines Fragebogens der FINMA oder anderer informeller Anfragen bei Verdacht auf Ausübung einer unerlaubten Tätigkeit sind gesetzlich zur vollständigen, wahrheitsgetreuen und dokumentierten Auskunftserteilung verpflichtet.

Verfahrensparteien

Ein Enforcementverfahren kann gegen eine Gesellschaft oder eine natürliche Person eröffnet werden. Die Verfahrenseröffnung gegen eine natürliche Person wird dieser immer persönlich angezeigt.

Verfahrensparteien  

  • haben das Recht, sich während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten zulassen.

  • haben ein Auskunftsrecht über die Eröffnung des Verfahrens, den erstellten Sachverhalt und die möglichen Massnahmen.

  • haben das Recht, zum erstellten Sachverhalt Stellung zu nehmen und sich zu den möglichen Massnahmen zu äussern.

  • haben ein Akteneinsichtsrecht und sind berechtigt, gegen Rechnung Kopien aus den Akten zu verlangen. Dabei haben sie sich vorab an die zuständigen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter zu wenden.

  • haben das Recht, Beweise zu beantragen und an Einvernahmen von Auskunftspersonen oder Zeugen teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen.

  • haben das Recht, als Verfügungsempfänger Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

  • haben kein Recht auf eine mündliche Anhörung durch die FINMA, die von Fall zu Fall über entsprechende Gesuche entscheidet.

  • sind verpflichtet, der FINMA die verlangten Informationen und Dokumente zukommen zu lassen.

  • sind verpflichtet, auf Vorladungen der FINMA zu erscheinen und die von der FINMA gestellten Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten.

  • sind verpflichtet, einer oder einem Untersuchungsbeauftragten Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen offenzulegen, welche die oder der Untersuchungsbeauftragte zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt.

  • sind verpflichtet, die Kosten eines Verfahrens zu tragen.

Auskunftspersonen und Zeugen

  • sind verpflichtet auf Vorladung der FINMA zu erscheinen und Fragen zu antworten.

  • Als beteiligte Dritte im Verfahren haben Zeugen weder das Recht auf Akteneinsicht noch auf anwaltliche Vertretung.

  • Zeugen haben auf begründetes Gesuch hin Anspruch auf eine Entschädigung.

Gläubigerinnen und Gläubiger oder Geschädigte von Gesellschaften, welche sich in Liquidation oder Konkurs befinden

  • haben ihre Forderungseingaben unter Beilage von Beweismitteln bei der FINMA anzumelden.

Wegleitungen

Hilfsmittel

Zur Beantwortung von Auskunftsersuchen aus dem Bereich Marktaufsicht:
Vorlage für Emittenten: Insiderliste

Zuletzt geändert: 28.09.2020 Grösse: 0.05  MB
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