Der Gesetzgeber hat in der Einzellebensversicherung, im Unterschied zur beruflichen Vorsorge, keine Genehmigungspflicht für die Tarife der Lebensversicherer vorgesehen. Die Produkte müssen aber einigen besonderen Anforderungen genügen.
Gemäss Art. 121 AVO darf der technische Zinssatz, der für die Tarifierung in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge verwendet wird, 60 Prozent des rollenden Zehnjahresmittels des Referenzzinssatzes in der Regel nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann die FINMA diese Limite ändern. Die FINMA veröffentlicht den aktuellen Zinssatz.