Kleinversichererregime und Erleichterungen für Versicherer

Mit Inkrafttreten des revidierten Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der revidierten Aufsichtsverordnung (AVO) am 1. Januar 2024 können Versicherungsunternehmen der Aufsichtskategorien 4 und 5 bei Erfüllung von gewissen Voraussetzungen von Erleichterungen profitieren. Die Erleichterungen und die dafür zu erfüllenden Bedingungen sind hier beschrieben.

Die folgenden Ausführungen betreffen Voraussetzungen und Erleichterungen für Erstversicherer (EV) der Aufsichtskategorien 4 und 5 im Rahmen des Kleinversichererregimes (KVR). Mehr zu den Voraussetzungen und Erleichterungen für Rückversicherer (RV) der Aufsichtskategorien 4 und 5 erfahren Sie auf der folgend verlinkten Seite.

 

Erleichterungen für Rückversicherer 

Voraussetzungen für Erstversicherer, um am Kleinversichererregime teilzunehmen

Um am KVR teilnehmen zu können, müssen EV einige Voraussetzungen nach Art. 1c AVO erfüllen. Hierzu zählen folgende Kriterien bezüglich Kennzahlen:

  • Der SST-Quotient weist im Dreijahresdurchschnitt einen Wert von 250% auf.
  • Der Bedeckungsgrad des gebundenen Vermögens beträgt mindestens 130% und die Deckung erfolgt ausschliesslich mit Vermögenswerten nach Artikel 79 Abs. 2 AVO.
  • Das aufsichtsrechtliche Mindestkapital ist dauernd zu 150% gedeckt.
  • Es besteht per 31. Dezember weder ein bilanzieller Verlustvortrag aus den Vorjahren noch entsteht ein Verlustvortrag aus dem laufenden Jahr.

Die Gesellschaften verfügen zudem über eine solide Planung, eine vorausschauende und einwandfreie Geschäftsführung und stabile Kennzahlen.

Ferner dürfen weder aufsichtsrechtliche Massnahmen noch Verfahren gegen das Versicherungsunternehmen laufen. Bei einer Run-off-Gesellschaft muss ein genehmigter Abwicklungsplan vorliegen.

Generell vom KVR ausgeschlossen sind Zweigniederlassungen, umhüllende Krankenkassen und Erstversicherer mit ausschliesslich professionellen Gegenparteien mit einer Befreiung gemäss Art. 30a Abs. 1 rev. VAG aufgrund bereits existierender weiterer Erleichterungen.

Erleichterungen

Es besteht die Möglichkeit, auf detaillierte Angaben im Bericht zum Swiss Solvency Test (SST) zur Entwicklung des risikotragenden Kapitals (RTK), des Zielkapitals (ZK) und der Auswirkungen von Szenarien während maximal drei Jahren in Folge zu verzichten, solange die aktuelle Risikosituation des Unternehmens jederzeit hinreichend nachvollziehbar ist.

 

Es fallen folgende regelmässige Erhebungen der FINMA weg:

  • Corporate Governance Assessment
  • Internes Kontrollsystem (IKS) Self Assessment
  • Fragen zu operationellen Risiken

Der Umfang der Berichterstattung wird reduziert.

  • Public Disclosure: inhaltliche Reduktion wird gemäss revidiertem FINMA-Rundschreiben 16/2 "Offenlegung – Versicherer (Public Disclosure)" sein.
  • Prüfwesen: punktuelle Reduktion bei Frequenz oder Umfang, abhängig von den aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu den einzelnen Prüfgebieten.

Durch Erstversicherer jährlich der FINMA einzureichen

EV müssen der FINMA jährlich die Bestätigung der Einhaltung von Corporate-Governance-Prinzipien und der Grundsätze des Risikomanagements einreichen. Dies geschieht zwingend mit dem vorgegebenen Formular in der Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) bis jeweils spätestens Ende April, welches Sie unter Eingaben finden.

 

Das zwingend zu verwendende Planungsfile als Beilage zum ORSA-Bericht (Own Risk and Solvency Assessment) steht unten zur Verfügung und muss spätestens bis Ende Februar via Zustellplattform eingereicht werden.


Fragen können Sie über die E-Mail-Adresse kvr-erv@finma.ch an die FINMA richten.

 

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