Wenn die FINMA eine erteilte Bewilligung entzieht, darf die bewilligungspflichtige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden. Eine solche Massnahme muss nicht zwingend vorgängig förmlich angedroht werden. In jedem Fall ist die FINMA an das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden.
Entzieht die FINMA die Bewilligung gemäss Art. 33 ff. BankG aufgrund einer Insolvenz oder stellt sie im Rahmen einer ordentlichen Liquidation eine Überschuldung fest, eröffnet sie den Konkurs über das Institut und bestimmt einen Liquidator.
Am häufigsten wendet die FINMA die gesetzlichen Vorschriften zum Bewilligungsentzug (analog) auf unerlaubt tätige Finanzmarktteilnehmer an. Erfüllt das betroffene Unternehmen die Bewilligungsvoraussetzungen auch nachträglich nicht, führt dies zur Liquidation der Gesellschaft. Je nach der finanziellen Lage des betroffenen Unternehmens erfolgt die Liquidation gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts oder mittels Konkursliquidation.
Sind mehrere Gesellschaften im Zusammenhang mit der bewilligungspflichtigen Tätigkeit aufgetreten, können sie – je nach personeller, wirtschaftlicher oder organisatorischer Verflechtung – aufsichtsrechtlich einheitlich als Gruppe betrachtet und beurteilt werden. In solchen Fällen treffen die Vorschriften zum Bewilligungsentzug sämtliche Gesellschaften.
Zur Information der Gläubigerinnen und Gläubiger veröffentlicht die FINMA laufend Mitteilungen über die von ihr eingeleiteten und beaufsichtigten ordentlichen Liquidationen sowie Sanierungs- und Konkursverfahren.