Bewilligungsentzug, Liquidation, Konkurs

Die FINMA entzieht einem Beaufsichtigten die Bewilligung, wenn er die Voraussetzungen für die Tätigkeit nicht mehr erfüllt oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt. Für gewisse Bewilligungsträger hat dies von Gesetzes wegen die Liquidation zur Folge. Bei unerlaubt tätigen Finanzmarktteilnehmern wendet die FINMA diese Bestimmungen analog an.

Wenn die FINMA eine erteilte Bewilligung entzieht, darf die bewilligungspflichtige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden. Eine solche Massnahme muss nicht zwingend vorgängig förmlich angedroht werden. In jedem Fall ist die FINMA an das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden.

Entzieht die FINMA die Bewilligung gemäss Art. 33 ff. BankG aufgrund einer Insolvenz oder stellt sie im Rahmen einer ordentlichen Liquidation eine Überschuldung fest, eröffnet sie den Konkurs über das Institut und bestimmt einen Liquidator.

Unerlaubt tätige Finanzmarktteilnehmer

Die gesetzlichen Vorschriften zum Bewilligungsentzug finden (analog) Anwendung auf unerlaubt tätige Finanzmarktteilnehmer (Art. 37 Abs. 3 FINMAG). Erfüllt das betroffene Unternehmen die Bewilligungsvoraussetzungen auch nachträglich nicht, führt dies zur Liquidation der Gesellschaft. Je nach der finanziellen Lage des betroffenen Unternehmens erfolgt die Liquidation gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts oder mittels Konkursliquidation. Soweit eine Überschuldung der Gesellschaft oder ein anderer (zivilrechtlicher) Konkursgrund vorliegt, fällt die Konkurseröffnung und -liquidation seit dem 1. Januar 2023 in die Zuständigkeit der Zivilgerichte (Art. 173b Abs. 2 SchKG). Für die aufsichtsrechtliche Liquidation eines unerlaubt tätigen Finanzmarktteilnehmers als Massnahme zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes ist weiterhin die FINMA zuständig.

Sind mehrere Gesellschaften im Zusammenhang mit der bewilligungspflichtigen Tätigkeit aufgetreten, können sie – je nach personeller, wirtschaftlicher oder organisatorischer Verflechtung – aufsichtsrechtlich einheitlich als Gruppe betrachtet und beurteilt werden. In solchen Fällen treffen die Vorschriften zum Bewilligungsentzug sämtliche Gesellschaften.

Informationen für Gläubigerinnen und Gläubiger

Zur Information der Gläubigerinnen und Gläubiger veröffentlicht die FINMA laufend Mitteilungen über die von ihr eingeleiteten und beaufsichtigten Liquidationen. Informationen betreffend zivil- resp. betreibungsrechtliche Konkursverfahren unerlaubt tätiger Finanzmarktteilnehmer richten sich nach den entsprechenden Gesetzesbestimmungen insbesondere des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.

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