Die FINMA als Resolution-Behörde

Die FINMA bewilligt und überwacht Finanzintermediäre am Schweizer Finanzmarkt. Scheitert ein Finanzintermediär oder agiert ein Institut ohne Bewilligung, ist sie auch für dessen möglichst geordneten Marktaustritt im Rahmen einer angeordneten Liquidation oder eines Konkurses zuständig. Vorab unterstützt die FINMA allfällige Recovery-Bemühungen des betroffenen Instituts und prüft, ob eine Sanierung Erfolg verspricht.

Finanzintermediäre am Schweizer Finanzmarkt sind von der FINMA reguliert. Sie brauchen eine Bewilligung und müssen sich überwachen lassen. Die FINMA ist auch mit einer allfälligen Recovery (Stabilisierung) und Resolution (Abwicklung) in Form einer Sanierung oder Liquidation (solvente Zwangsliquidation oder Konkurs) mandatiert. Gerät ein Institut in Schwierigkeiten, wird es von der FINMA dabei unterstützt, sich im Rahmen einer Recovery nachhaltig zu stabilisieren. Bei Insolvenzgefahr kann die FINMA Schutzmassnahmen oder eine Sanierung anordnen. Scheitert ein Finanzintermediär oder verfügt er nicht über die notwendige Bewilligung, ist die FINMA für den geordneten Marktaustritt im Rahmen eines Konkurses bzw. einer Liquidation zuständig.

Freiwillige Liquidation, Zwangsliquidation und Konkurs

Liegen keine Konkursgründe vor, kann ein Institut jederzeit freiwillig auf seine Bewilligung verzichten und sich unter Aufsicht der FINMA eigenständig liquidieren. Liegen bei einem solventen Institut die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vor bzw. ist es ohne die erforderliche Bewilligung aktiv, entzieht die FINMA ihm im Rahmen ihrer Resolution-Tätigkeit die Bewilligung und ordnet dessen (solvente) Zwangsliquidation an. Letztere führt in der Regel eine von der FINMA eingesetzte Liquidatorin oder ein eingesetzter Liquidator durch.

 
Für die meisten Finanzintermediäre besitzt die FINMA darüber hinaus auch die Konkurszuständigkeit. Sollte das abzuwickelnde Institut überschuldet oder illiquid sein bzw. im Falle einer Bank die Eigenkapitalvorschriften nicht einhalten, so muss die FINMA den Konkurs über das betroffene Institut anordnen. Zuvor prüft die FINMA aber jeweils, ob eine Sanierung möglich und sinnvoll ist. Das Ziel einer Sanierung ist nicht notwendigerweise die Weiterführung des Instituts in seiner bisherigen Form. Sie kann auch eine tiefgreifende Restrukturierung und zum Beispiel eine Änderung des Geschäftsmodells oder der Organisations- und der Eignerstruktur beinhalten. Das Institut kann nach erfolgreicher Sanierung in die reguläre Aufsicht zurückgeführt werden und weiter am Finanzmarkt teilnehmen. Scheitert die Sanierung, hat die FINMA die Konkursliquidation zu verfügen.

Kunden-, Gläubiger- und Systemschutz

Sämtliche Bemühungen der FINMA um eine Recovery von Bewilligungsträgern sowie die von ihr angeordneten Resolution-Massnahmen haben stets den Schutz der Kundinnen und Kunden, Gläubigerinnen und Gläubiger sowie den Systemschutz zum Ziel, also die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes und die Finanzstabilität. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Finanzmarktregulierungen nicht jedes Risiko eines Scheiterns von Finanzintermediären ausschliessen können und auch nicht sollen. Im Gegenteil, der Marktaustritt ist natürlicher Bestandteil einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung. Die FINMA wirkt darauf hin, dass dieser Marktaustritt so geordnet wie möglich abläuft.

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