Berichterstattungspflicht in der Versicherungsvermittlung

Das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG; SR 961.01) sowie die revidierte Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) verlangen, dass ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler der FINMA gegenüber jährlich Bericht erstatten.

Die Berichterstattungspflicht beginnt mit dem Inkrafttreten der neuen Regulierung per 1. Januar 2024 und ist somit bereits für das Geschäftsjahr 2024 anwendbar.

Der Artikel 190b Absatz 1 der rev. AVO führt aus, dass die FINMA jährlich die wesentlichen Kennzahlen und Information zur Tätigkeit der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler erhebt.

Des Weiteren wird im Absatz 2 erläutert, dass die Erhebung bei den natürlichen Personen in einem Anstellungsverhältnis (nach Artikel 183 Buchstabe c rev. AVO) über das Einzelunternehmen, die Personengesellschaft oder die juristische Person, in deren oder dessen Namen sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen, erfolgt.

Schlussendlich erhält die FINMA im Absatz 5 die Kompetenz, technische Ausführungsbestimmungen zur Berichterstattung zu erlassen. Die dafür vorgesehene Norm ist in der Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA (AVO FINMA; SR 961.011.1) im Artikel 91 festgehalten.

Der Artikel 91 der AVO FINMA führt dabei insbesondere aus, dass

  • die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler den Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr (Stichtag ist das Ende des Geschäftsjahres: 31. Dezember 20xx) der FINMA bis spätestens am darauffolgenden 31. Mai einzureichen haben; und

  • die FINMA die für das darauffolgende Geschäftsjahr zu erhebenden Kennzahlen und Informationen bis jeweils spätestens am 30. September definiert und publiziert.

Wie in Art. 190b Abs. 4 der rev. AVO festgehalten, richtet sich die Art und der Umfang der Kennzahlen und Informationen nach der Grösse, Art und Risiken der Versicherungsvermittlertätigkeit. Diese Kategorisierung wird aufgrund der Nachdokumentationen des ersten Halbjahrs 2024 noch definiert und dann für die Erhebung zum Geschäftsjahr 2025 angewandt werden.

Betreffend dem Geschäftsjahr 2024 führt die FINMA eine im Umfang reduzierte Erhebung durch, um dadurch wichtige erste Informationen zum Aufbau der Versicherungsvermittleraufsicht gewinnen zu können. In der untenstehenden Tabelle sind die Kennzahlen und Informationen, welche die FINMA für das Geschäftsjahr 2024 bei den Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler erheben wird, aufgeführt.

Diese Kennzahlen und Informationen müssen via der Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) bis spätestens am 31. Mai 2025 an die FINMA eingereicht werden. Zu diesem Zweck wird die FINMA den Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler Mitte Dezember 2024 ein Erhebungsformular zusenden.

Bei den gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler wird die FINMA indirekt und im Rahmen ihrer ordentlichen Aufsichtstätigkeit über die Versicherungsunternehmungen Kennzahlen und Informationen erheben.

Fragen im Zusammenhang mit der Berichterstattungspflicht sind an folgende E-Mail-Adresse zu senden: vermittler.aufsicht@finma.ch

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