Um eine Bewilligung der FINMA zu erlangen, müssen Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter nach dem Gesetz verschiedene Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere:
Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter benötigen vor Aufnahme ihrer gewerbsmässigen Tätigkeit eine entsprechende Bewilligung der FINMA.
Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter, die bei Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG; SR 954.1) am 1. Januar 2020 gewerbsmässig tätig waren, müssen innert drei Jahren eine Bewilligung der FINMA beantragen und dafür nachweisen, dass sie einer AO angeschlossen sind.
Wer 2020 neu eine gewerbsmässige Tätigkeit als Vermögensverwalterin oder Vermögensverwalter aufgenommen hat, muss sich spätestens am 6. Juli 2021 einer AO angeschlossen haben und ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA stellen.
Eine Tätigkeit gilt dann als gewerbsmässig, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllt:
Eine Bewilligungspflichtig besteht nur für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter, die ihre Tätigkeit gewerbsmässig ausüben. Das Gesetz definiert folgende Schwellenwerte, ab denen eine Tätigkeit als gewerbsmässigt gilt:
Gewisse Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit Ausnahmen von der Bewilligungspflicht stehen, sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Die Schwellen der Gewerbsmässigkeit gelten nicht für Verwalterinnen und Verwalter von Vermögenswerten von kollektiven Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen, die unter bestimmten Schwellenwerten bleiben. Ihre Tätigkeit gilt unabhängig von ihrem Umfang als gewerbsmässig.
Die Hauptaufgabe von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern ist die Verwaltung von individuellen Portfolios. Daneben können sie auch weitere Tätigkeiten wahrnehmen, wie beispielsweise die Anlageberatung, die Portfolioanalyse oder das Anbieten von Finanzinstrumenten. Sind Vermögensverwalterinnen oder Vermögensverwalter auch als Trustees tätig, so benötigten sie hierfür eine Zusatzbewilligung der FINMA.
Wollen Vermögensverwalterinnen oder Vermögensverwalter ihre Tätigkeit aufgeben, nachdem sie bewilligt worden sind, brauchen sie dafür vorgängig eine Bewilligung der FINMA. Dabei wird die Aufsichtsorganisation zur Stellungnahme beigezogen.
Der Bewilligungsprozess für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter erfolgt über die Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) der FINMA. Ausführliche Informationen dazu finden sich auf der Seite "Bewilligungsprozess".