Um eine Bewilligung der FINMA zu erlangen, müssen Trustees nach dem Gesetz verschiedene Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere:
Trustees benötigen vor Aufnahme ihrer gewerbsmässigen Tätigkeit eine entsprechende Bewilligung der FINMA.
Trustees, die bei Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG; SR 954.1) am 1. Januar 2020 gewerbsmässig tätig waren, müssen innert drei Jahren eine Bewilligung der FINMA beantragen und dafür nachweisen, dass sie einer AO angeschlossen sind.
Wer 2020 neu eine gewerbsmässige Tätigkeit als Trustee aufgenommen hat, muss sich spätestens am 6. Juli 2021 einer AO angeschlossen haben und ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA stellen.
Eine Tätigkeit gilt dann als gewerbsmässig, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllt:
Eine Bewilligungspflicht besteht nur für Trustees, die ihre Tätigkeit gewerbsmässig ausüben. Das Gesetz definierte folgende Schwellenwerte, ab denen eine Tätigkeit als gewerbsmässigt qualifiziert:
Gewisse Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit Ausnahmen von der Bewilligungspflicht stehen, sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Trustees verwalten das Sondervermögen, sorgen für dessen Werterhaltung und verwenden es zweckgebunden. Daneben können Trustees auch weitere Tätigkeiten wahrnehmen, wie beispielsweise die Anlageberatung, die Portfolioanalyse oder das Anbieten von Finanzinstrumenten. Bieten Trustees Finanzdienstleistungen nach FIDLEG an, so finden dessen Anforderungen auch auf sie Anwendung.
Nehmen Trustees auch die Vermögensverwaltungstätigkeit wahr, so benötigen sie für diese Tätigkeit eine Zusatzbewilligung der FINMA als Vermögensverwalter.
Wollen Trustees ihre Tätigkeit aufgeben, nachdem sie bewilligt worden sind, so brauchen sie dafür vorgängig eine Bewilligung der FINMA. Dabei wird die Aufsichtsorganisation zur Stellungnahme beigezogen.
Der Bewilligungsprozess für Trustees erfolgt ausschliesslich über die Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) der FINMA. Ausführliche Informationen dazu finden sich auf der Seite "Bewilligungsprozess".