Trustees

Wer als Trustee gewerbsmässig tätig ist, benötigt eine Bewilligung der FINMA und muss hierfür verschiedenen finanziellen, personellen sowie organisatorischen Anforderungen genügen. 
Als Trustees gelten nach dem Gesetz Personen, die gestützt auf die Errichtungsurkunde eines Trusts gewerbsmässig Sondervermögen zugunsten der Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck verwalten oder darüber verfügen. Sie bedürfen einer Bewilligung der FINMA als Trustee. Die Tätigkeit von Trustees fällt nicht in den Anwendungsbereich des Finanzdienstleistungsgesetzes.

Bewilligungsvoraussetzungen

Um eine Bewilligung der FINMA zu erlangen, müssen Trustees nach dem Gesetz verschiedene Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere:

  • müssen sie die Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft aufweisen und müssen sie sich im Handelsregister eintragen;
  • müssen sie über eine für die Tätigkeit angemessene Organisation und ein angemessenes Risikomanagement und interne Kontrollen verfügen;
  • müssen sie über angemessenes Eigenkapital oder angemessene Sicherheiten verfügen;
  • müssen sie ihren Geschäftsbereich in den massgeblichen Dokumenten sachlich und geografisch genau umschreiben;
  • müssen sie einen Nachweis in Form einer Anschlussbestätigung an eine Aufsichtsorganisation (AO) erbringen, dass sie von einer Aufsichtsorganisation beaufsichtigt werden.

Bewilligungszeitpunkt

Trustees benötigen vor Aufnahme ihrer gewerbsmässigen Tätigkeit eine entsprechende Bewilligung der FINMA.

Trustees, die bei Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG; SR 954.1) am 1. Januar 2020 gewerbsmässig tätig waren, müssen innert drei Jahren eine Bewilligung der FINMA beantragen und dafür nachweisen, dass sie einer AO angeschlossen sind.


Wer 2020 neu eine gewerbsmässige Tätigkeit als Trustee aufgenommen hat, muss sich spätestens am 6. Juli 2021 einer AO angeschlossen haben und ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA stellen. 

Eine Tätigkeit gilt dann als gewerbsmässig, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllt:

Gewerbsmässigkeit

Eine Bewilligungspflicht besteht nur für Trustees, die ihre Tätigkeit gewerbsmässig ausüben. Das Gesetz definierte folgende Schwellenwerte, ab denen eine Tätigkeit als gewerbsmässigt qualifiziert:

  • Es wird pro Kalenderjahr ein Bruttoertrag von mehr als 50'000 Franken erzielt - oder -
  • pro Kalenderjahr werden mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufgenommen, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solcher Beziehungen unterhalten - oder -
  • falls der Trustee nicht Eigentümerin oder Eigentümer der im Trust gehaltenen Vermögenswerte geworden ist, wenn sie oder er unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten.

Gewisse Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit Ausnahmen von der Bewilligungspflicht stehen, sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

Aufgaben

Trustees verwalten das Sondervermögen, sorgen für dessen Werterhaltung und verwenden es zweckgebunden. Daneben können Trustees auch weitere Tätigkeiten wahrnehmen, wie beispielsweise die Anlageberatung, die Portfolioanalyse oder das Anbieten von Finanzinstrumenten. Bieten Trustees Finanzdienstleistungen nach FIDLEG an, so finden dessen Anforderungen auch auf sie Anwendung. 

Nehmen Trustees auch die Vermögensverwaltungstätigkeit wahr, so benötigen sie für diese Tätigkeit eine Zusatzbewilligung der FINMA als Vermögensverwalter.

Beendigung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit

Wollen Trustees ihre Tätigkeit aufgeben, nachdem sie bewilligt worden sind, so brauchen sie dafür vorgängig eine Bewilligung der FINMA. Dabei wird die Aufsichtsorganisation zur Stellungnahme beigezogen.

Einreichen von Gesuchen

Der Bewilligungsprozess für Trustees erfolgt ausschliesslich über die Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) der FINMA. Ausführliche Informationen dazu finden sich auf der Seite "Bewilligungsprozess".

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