Unterlassungsanweisung

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Nom Anton Zauner
Décision du 11.11.2021
Détails

Anton Zauner, geb. 13. Juni 1955, deutscher Staatsangehöriger, in Bütschwil-Ganterschwil wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung bzw. den notwendigen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wird Anton Zauner angewiesen, jegliche Tätigkeit als Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG ohne den dazu notwendigen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation in irgendeiner Form zu unterlassen.

Für den Fall der Widerhandlung gegen die Unterlassungsanweisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs wird Anton Zauner auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen:

Art. 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA

„Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Foige leistet.“

An Anton Zauner ergeht zudem der Hinweis auf Art. 44 FINMAG, welcher für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung bzw. ohne den notwendigen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation eine Strafe vorsieht.

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