Nom | Anton Zauner |
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Décision du | 11.11.2021 |
Détails | Anton Zauner, geb. 13. Juni 1955, deutscher Staatsangehöriger, in Bütschwil-Ganterschwil wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung bzw. den notwendigen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wird Anton Zauner angewiesen, jegliche Tätigkeit als Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG ohne den dazu notwendigen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation in irgendeiner Form zu unterlassen. |