Partie | A (ausländischer Versicherungsvermittler) |
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Domaine | Domaine autorisé |
Thème | Autres |
Résumé | A ist Geschäftsführer einer ausländischen Versicherungsmakler-Gesellschaft mit einer Zweigniederlassung in der Schweiz. In dieser Funktion war A seit den 90er-Jahren tätig. Im Jahr 2012 beantragte A erstmals die Eintragung als ungebundener Versicherungsvermittler in das Register für Versicherungsvermittler. Da A jedoch über keine in der Schweiz anerkennungsfähige Ausbildung verfügte (Art. 184 Abs. 1 AVO), machte A im Jahr 2014 in einem zweiten Registrierungsantrag seine langjährige und ununterbrochene Berufserfahrung als Versicherungsmakler geltend. Zur Begründung stützte sich A auf eine übergangsrechtliche Bestimmung (Art. 6 Abs. 1 AVO-FINMA). Da die übergangsrechtlichen Fristen bereits abgelaufen waren (Art. 90 Abs. 3 und 4 VAG), A jedoch wiederholt eine anfechtbare Verfügung verlangte, wies die FINMA die Anträge von A mit Verweis auf die geltende Praxis kostenpflichtig ab. |
Mesure | Abweisung der Anträge um Eintragung ins Register für Versicherungsvermittler. |
Entrée en force | Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht teilweise gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-6958/2015 vom 19.12.2016. Eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, vgl. Urteil BGer 2C_138/2017 vom 4.1.2018. |
Communication | - |
Date de la décision | 17.09.2015 |