2015-12

← zurück zur Übersichtsseite

Partei A (ausländischer Versicherungsvermittler)
Bereich Bewilligte
Thema andere
Zusammenfassung

A ist Geschäftsführer einer ausländischen Versicherungsmakler-Gesellschaft mit einer Zweigniederlassung in der Schweiz. In dieser Funktion war A seit den 90er-Jahren tätig. Im Jahr 2012 beantragte A erstmals die Eintragung als ungebundener Versicherungsvermittler in das Register für Versicherungsvermittler. Da A jedoch über keine in der Schweiz anerkennungsfähige Ausbildung verfügte (Art. 184 Abs. 1 AVO), machte A im Jahr 2014 in einem zweiten Registrierungsantrag seine langjährige und ununterbrochene Berufserfahrung als Versicherungsmakler geltend. Zur Begründung stützte sich A auf eine übergangsrechtliche Bestimmung (Art. 6 Abs. 1 AVO-FINMA). Da die übergangsrechtlichen Fristen bereits abgelaufen waren (Art. 90 Abs. 3 und 4 VAG), A jedoch wiederholt eine anfechtbare Verfügung verlangte, wies die FINMA die Anträge von A mit Verweis auf die geltende Praxis kostenpflichtig ab.

Massnahmen

Abweisung der Anträge um Eintragung ins Register für Versicherungsvermittler.

Rechtskraft

Eine gegen die Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht teilweise gutgeheissen, vgl. Urteil BVGer B-6958/2015 vom 19.12.2016. Eine gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen, vgl. Urteil BGer 2C_138/2017 vom 4.1.2018.

Kommunikation -
Entscheiddatum 17.09.2015
Backgroundimage