Da PostFinance neu als systemrelevante Bank gilt, müssen Banken und Effektenhändler ihre Positionen gegenüber PostFinance entsprechend behandeln. Die dafür anwendbaren Risikoverteilungsvorschriften sind per 31. Dezember 2015 einzuhalten.
Für Klumpenrisiken gegenüber nicht systemrelevanten Instituten gelten spezielle Erleichterungen. Erstens wird Banken und Effektenhändlern mit anrechenbaren Eigenmitteln bis einer Milliarde Franken eine erhöhte Obergrenze pro Klumpenrisiko zugestanden. Zweitens ist für Positionen auf Sicht und Over-night gegenüber Banken mit einem Rating der Ratingklassen 1 oder 2 in Abhängigkeit der anrechenbaren Eigenmittel ein reduzierter Gewichtungssatz (8, 16 oder 32 Prozent) anwendbar.
Die Schweizerische Nationalbank bezeichnete kürzlich PostFinance neu als systemrelevante Bank. Damit fallen die oben erwähnten Erleichterungen weg und es kommen die allgemeinen Vorschriften der Eigenmittelverordnung zur Anwendung: Die Obergrenze für Positionen gegenüber PostFinance beträgt 25 Prozent und für kurzfristige Positionen ist der ordentliche Gewichtungssatz von 100 Prozent einzusetzen. Diese Vorschriften sind bis spätestens per 31. Dezember 2015 einzuhalten.