Die FINMA handelt in einem vom Gesetzgeber bestimmten Rahmen. Grundlage ihrer Tätigkeit bildet das Finanzmarktaufsichtsgesetz. Dieses Gesetz wurde am 22. Juni 2007 von den eidgenössischen Räten verabschiedet. Der Bundesrat hat das Gesetz auf den 1. Januar 2009 vollständig in Kraft gesetzt.
Vollzug der Finanzmarktgesetze
Als Aufsichtsbehörde hat die FINMA hoheitliche Befugnisse über Banken, Versicherungen, Börsen, Finanzinstitute, kollektive Kapitalanlagen, deren Verwalter und Fondsleitungen sowie Vertriebsträger und Versicherungsvermittler. Konkret ist sie für den Vollzug der einzelnen Finanzmarktgesetze zuständig: Im Bankenbereich betrifft dies das Bankengesetz (BankG), im Versicherungsbereich das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), auf dem Gebiet des Börsenhandels das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), für die Finanzinstitute das Finanzinstitutsgesetz (FINIG), im Fondsbereich das Kollektivanlagengesetz (KAG) und in Sachen Geldwäschereibekämpfung das Geldwäschereigesetz (GwG).
Den Vollzug dieser Gesetze erreicht die FINMA mit ihren Kerntätigkeiten der Bewilligung, der Überwachung, der Durchsetzung und der Regulierung.
Bewilligung und Überwachung
Die FINMA
bewilligt Unternehmen aus jenen Branchen, die in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde fallen. Damit ist die Behörde eine Art «Grenzwächter» des bewilligten Finanzmarktes. In der Folge stellt die FINMA mit ihrer
Überwachungstätigkeit sicher, dass sich die bewilligten Institute an die aufsichtsrechtlich relevanten Rechtsgrundlagen halten. Alle Beaufsichtigten haben die Bewilligungsvoraussetzungen dauernd zu erfüllen. Die FINMA ist auch zuständig für die
Geldwäschereibekämpfung.
Durchsetzung
Verfügt die FINMA über Hinweise auf Verstösse gegen das Aufsichtsrecht, geht sie diesen nach und trifft jene Massnahmen, die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes erforderlich sind. Wo notwendig, setzt die FINMA das Aufsichtsrecht in formellen Verwaltungsverfahren, sogenannten Enforcementverfahren, durch. Die Verfügungen der FINMA sind anfechtbar, können also gerichtlich überprüft werden. Die FINMA wickelt bei Bedarf auch Sanierungsverfahren und Konkurse ab und leistet Amtshilfe.
Marktaufsicht
Seit dem 1. Mai 2013 reichen die Kompetenzen der FINMA über die beaufsichtigte Finanzbranche hinaus. Im Rahmen der allgemeinen
Marktaufsicht hat die FINMA unter anderem
Marktmissbrauch zu ahnden, insbesondere Insiderhandel und Marktmanipulation.
Regulierung
Die FINMA versteht sich in erster Linie als Aufsichtsbehörde, deren Hauptaufgabe es ist, die Einhaltung der von Parlament und Bundesrat erlassenen Gesetze und Verordnungen zu kontrollieren. Nur in wenigen und untergeordneten Bereichen reguliert die FINMA selbst, mit eigenen
Verordnungen und in
Rundschreiben.