2. Bemerkungen |
Anerkennung des im Ausland ausgesprochenen Konkursdekrets und Durchführung des abgekürzten Verfahrens nach Art. 37g Abs. 1 und 2 Bankengesetz.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 14. Februar 2022 die Anerkennung des im Ausland ausgesprochenen Konkursdekrets ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens wie folgt verfügt: 1. Der Entscheid des Handelsgerichts Wien vom 2. März 2021 betreffend Eröffnung eines Konkursverfahrens über die Anglo Austrian AAB AG, sowie die gleichzeitige Ernennung einer Konkursverwaltung, werden mit Wirkung für die Schweiz anerkannt. 2. Im Hinblick auf die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte der Anglo Austrian AAB AG, wird das Verfahren nach Art. 37g Abs. 2 BankG durchgeführt.
3. Die Anglo Austrian AAB AG, handelnd durch den Konkursverwalter Dr. Georg Freimüller oder durch den jeweiligen Zeichnungsberechtigten, wird ermächtigt, ihre im Anerkennungsgesuch und in der Verfügung beschriebenen allfälligen Rechtsansprüche geltend zu machen. Die Ermächtigung umfasst insbesondere die Vornahme von Rechtshandlungen, die Klageerhebung sowie die Rückführung von Vermögenswerten nach Österreich. 4. Der Anglo Austrian AAB AG, handelnd durch deren jeweiligen Zeichnungsberechtigten, werden folgende Auflagen gemacht:
a) Eine Überführung der Vermögenswerte ins Ausland darf erst nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung erfolgen, und nur, soweit zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt das Verfahren über die Anglo Austrian AAB AG noch nicht rechtskräftig beendet worden ist. b) Die Anglo Austrian AAB AG wird verpflichtet, nach erfolgter Überführung allfälliger Erlöse aus ihrer Tätigkeit gemäss Ziff. 3 in das Ausland, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA die Beendigung ihrer Tätigkeit in der Schweiz mitzuteilen.
c) Für den Fall, dass die Anglo Austrian AAB AG noch über weitere in der Schweiz belegene Vermögenswerte verfügt, welche in den Anwendungsbereich von Art. 37g BankG fallen oder weitere als im vorliegenden Anerkennungsgesuch und in der Verfügung genannten Rechtsansprüche gegen weitere natürliche oder juristische Personen durchsetzen will, so wird diese verpflichtet, für deren Geltendmachung vorgängig die FINMA zu informieren.
d) Die Anglo Austrian AAB AG, wird verpflichtet, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA im Falle der Ernennung eines neuen Konkursverwalters unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
5. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA macht die Ziffern 1 – 7 des Dispositivs durch Publikation auf der Homepage der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA sowie durch gleichzeitige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) öffentlich bekannt.
6. Die Ziffern 1 – 5 des Dispositivs sind sofort vollstreckbar.
7. Die Verfahrenskosten von CHF 8'500.00, die bereits vom Gesuchsteller durch den bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA im Dezember 2021 eingegangen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 8'500.00 bezahlt wurden, werden der Anglo Austrian AAB AG auferlegt. […] Im Rahmen von Art. 44 Verwaltungsverfahrensgesetz und Art. 24 Abs. 2 Bankengesetz kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
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