Zuständig
Liquidator/-in Herrn Job Emmanuel Paulus Antonius van Hoof und Frau Daisy Dorethe Nijkamp, Postfach 75640, 1070 AP Amsterdam, Niederlande
Verfahrensart Konkurs
Schuldner/-in Amsterdam Trade Bank N.V, Beethovenplein 10, 1077 WM Amsterdam, Niederlande
07.06.2023
Eigenschaft | Details |
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1. Schuldner(in) | Amsterdam Trade Bank N.V. Beethovenplein 10, 1077 WM Amsterdam, Niederlande, handelnd durch die Konkursliquidatoren Herrn Job Emmanuel Paulus Antonius van Hoof und Frau Daisy Dorethe Nijkamp, Postfach 75640, 1070 AP Amsterdam, Niederlande |
2. Bermerkungen | Anerkennung des im Ausland ausgesprochenen Konkursdekrets und Durchführung des abgekürzten Verfahrens nach Art. 37g Abs. 1 und 2 Bankengesetz
4. Der Amsterdam Trade Bank N.V., handelnd durch die Konkursliquidatoren Herrn Job Emmanuel Paulus Antonius van Hooff und Frau Daisy Dorethe Nijkamp oder durch den jeweiligen Zeichnungsberechtigten, werden folgende Auflagen gemacht: a. Eine Überführung der Vermögenswerte in Ausland darf erst nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung erfolgen und nur, soweit zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt das Verfahren über die Amsterdam Trade Bank N.V. noch nicht rechtskräftig beendet worden ist. b. Die Amsterdam Trade Bank N.V., handelnd durch die Konkursliquidatoren Herrn Job Emmanuel Paulus Antonius van Hooff und Frau Daisy Dorethe Nijkamp, wird verpflichtet, nach erfolgter Überführung allfälliger Erlöse aus ihrer Tätigkeit gemäss Ziff. 3 in das Ausland, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA die Beendigung ihrer Tätigkeit in der Schweiz unverzüglich mitzuteilen. c. Für den Fall, dass die Amsterdam Trade Bank N.V. noch über weitere in der Schweiz belegene Vermögenswerte verfügt, welche in den Anwendungsbereich von Art. 37g BankG fallen, oder weitere als im vorliegenden Anerkennungsgesuch und in der Verfügung genannte Rechtsansprüche gegen weitere natürliche oder juristische Personen durchsetzen will, wird die Amsterdam Trade Bank N.V. verpflichtet, für deren Geltendmachung vorgängig die FINMA zu informieren. d. Die Amsterdam Trade Bank N.V. wird verpflichtet, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA im Falle der Ernennung eines neuen Konkursliquidators bzw. einer neuen Konkursliquidatorin unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 5. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA macht die Ziffern 1 – 6 des Dispositivs durch Publikation auf der Homepage der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA sowie durch gleichzeitige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) öffentlich bekannt. 6. Die Ziffern 1 – 5 des Dispositivs sind sofort vollstreckbar. […] |
3. Fristenlauf | Im Rahmen von Art. 44 und 50 Verwaltungsverfahrensgesetz und Art. 37gter Bankengesetz kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen. |