| Partei | A (natürliche Person) |
|---|---|
| Bereich | Bewilligter Bereich |
| Thema | Berufsverbot/Tätigkeitsverbot |
| Zusammenfassung | Trotz verschiedener Warnsignale unterliess es die Bank X, ihr Risikomanagement mit Bezug auf von ihr vertriebene Produkte richtig aufzustellen bzw. im Laufe der Zeit anzupassen, wodurch sie sowohl das Organisationserfordernis wie auch ihre Verhaltenspflichten verletzte. Die FINMA kam zum Schluss, dass A die schwere Verletzung des Organisationserfordernisses und der Verhaltenspflichten sowie das mangelhafte Risikomanagement durch die Bank in erheblichem Masse mitverantwortet und damit das Aufsichtsrecht schwer verletzt hat. |
| Massnahmen | Berufsverbot von zwei Jahren (Art. 33 FINMAG) |
| Rechtskraft | nicht rechtskräftig; Beschwerdeverfahren BVGer B-3594/2025 |
| Kommunikation | - |
| Entscheiddatum | 28.03.2025 |