Verwalter von Kollektivvermögen

Wer gewerbsmässig kollektive Kapitalanlagen oder Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen verwaltet, bedarf dazu einer Bewilligung der FINMA. Wenn ein ausländischer Verwalter von Kollektivvermögen in der Schweiz Personen beschäftigt, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus dauernd und gewerbsmässig Vermögensverwaltung für kollektive Kapitalanlagen oder Vorsorgeeinrichtungen ausüben, bedarf er für die Errichtung der Zweigniederlassung vorgängig einer Bewilligung der FINMA.

Bei Änderungen der Umstände von wesentlicher Bedeutung muss der Verwalter von Kollektivvermögen für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig ebenfalls die Bewilligung der FINMA einholen.

Verwaltung von Vorsorgevermögen

Seit dem Inkrafttreten des FINIG am 1. Januar 2020 benötigen neu auch Vermögensverwalter, welche gewerbsmässig Vermögenswerte im Namen und für Rechnung von Vorsorgeeinrichtungen verwalten, eine Bewilligung der FINMA. Sie müssen somit die gesetzlichen Bestimmungen, wie im Kapitel der Bewilligungsvoraussetzungen erläutert, einhalten.

 

Auch nach der Delegation der Vermögensverwaltung durch die Vorsorgeeinrichtung an einen von der FINMA beaufsichtigten Vermögensverwalter muss die Vorsorgeeinrichtung sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften (u.a. BVG, BVV 1, BVV 2) eingehalten werden. Die kantonalen und regionalen BVG-Aufsichtsbehörden beaufsichtigen die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorschriften durch die Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Diese Aufsicht liegt nicht in der Zuständigkeit der FINMA.

Bewilligungsvoraussetzungen

Um eine Bewilligung der FINMA zu erlangen, muss ein Verwalter von Kollektivvermögen neben den allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 7 ff. FINIG unter anderem folgende Anforderungen erfüllen (Art. 24 ff. FINIG und Art. 34 ff. FINIV):

  • er muss die Rechtsform einer Handelsgesellschaft aufweisen;

  • er muss über eine für die Tätigkeit angemessene Organisation verfügen;

  • er muss über das notwendige Mindestkapital und weitere Sicherheiten verfügen;

  • er muss seinen Geschäftsbereich in den Statuten, dem Gesellschaftsvertrag oder dem Organisationsreglement sachlich und geografisch genau umschreiben;

  • er hat seinem Wesen nach zumindest eine kollektive Kapitalanlage oder die Vermögenswerte mindestens von einer Vorsorgeeinrichtung zu verwalten.

Ausnahmsweise Bewilligungspflicht als Vermögensverwalter

Institute, die folgende Vorgaben erfüllen, gelten ausnahmsweise als Vermögensverwalter und nicht als Verwalter von Kollektivvermögen.

 

Als Vermögensverwalter gelten Institute, die kollektive Kapitalanlagen verwalten, deren Anleger als qualifizierte Anleger gelten. Voraussetzung ist, dass deren verwaltete Vermögenswerte 100 Millionen Schweizer Franken nicht überschreiten, einschliesslich der durch Einsatz von Hebelfinanzierungen erworbenen Vermögenswerte respektive 500 Millionen Schweizer Franken bei nicht hebelfinanzierten Vermögenswerten und kollektiven Kapitalanlagen mit fünf Jahren nicht ausübbaren Kündigungs- und Rücknahmerechten.

 

Ebenfalls gelten Institute als Vermögensverwalter, die Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen von insgesamt höchstens 100 Millionen Schweizer Franken und im obligatorischen Bereich zudem höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung verwalten. 

 

Institute, die entsprechend diesen Vorgaben nicht als Verwalter von Kollektivvermögen bewilligungspflichtig sind (Art. 24 Abs. 2 FINIG), können dennoch eine Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen verlangen, sofern dies vom Land gefordert wird, in dem die kollektive Kapitalanlage gebildet oder angeboten oder die Vorsorgeeinrichtung geführt wird (Art. 24 Abs. 3 FINIG).

Aufgaben eines Verwalters von Kollektivvermögen

Der Verwalter von Kollektivvermögen stellt für die ihm anvertrauten Vermögenswerte die Portfolioverwaltung und das Risikomanagement sicher. Er kann zusätzlich Tätigkeiten gemäss Artikel 26 FINIG ausführen.

Änderung der Umstände

Verwalter von Kollektivvermögen melden der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen. Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen (Art. 8 FINIG i.V.m. Art. 10 FINIV). Bei Veränderungen der Geschäftstätigkeit, wie z.B. der Aufnahme der Verwaltung von Limited Qualified Investor Funds (L-QIF), ist ebenfalls eine vorgängige Bewilligung einzuholen. 

Beendigung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit

Die geplante Aufgabe der Tätigkeit als Verwalter von Kollektivvermögen bedarf der vorgängigen Bewilligung durch die FINMA (Art. 8 FINIG). Dabei wird ebenfalls die aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft zur Stellungnahme beigezogen.

Informationen und Vorlagen

Für das Neubewilligungsgesuch stehen Gesuchvorlagen auf der FINMA Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) sowie folgende Dokumente zur Verfügung.

 

Um Zugang zur EHP zu erhalten, müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die sogenannte Selbstregistrierung über die FINMA-Homepage vornehmen. Nach der Selbstregistrierung und der Prüfung durch die FINMA ist der Zugang zur EHP mit Zwei-Faktoren-Authentisierung über das FINMA-Portal möglich.

 

Zudem steht nachfolgend eine vollständig ausgeklappte Gesuchvorlage als Orientierungshilfe zur Verfügung. Dieses Dokument dient lediglich der Übersicht und kann nicht als Gesuch verwendet werden.

 

Ausgeklappt - Formular Gewähr

Zuletzt geändert: 28.01.2022 Grösse: 0.06  MB
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A3 - Erklärung der direkt qualifiziert Beteiligten

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A4 - Erklärung der indirekt qualifiziert Beteiligten

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B2 – Erklärung über qualifizierte Beteiligungen

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B3 – Erklärung über weitere Mandate

Zuletzt geändert: 12.03.2024 Grösse: 1.61  MB
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