Depotbanken kollektiver Kapitalanlagen

Die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) und die Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) haben für die von ihnen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen eine Depotbank zu bezeichnen. Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, bedarf die Depotbank einer Bewilligung der FINMA.

Depotbanken übernehmen bei den von Fondsleitungen, SICAV und SICAF verwalteten kollektiven Kapitalanlagen eine wichtige Funktion. Im Gegensatz zur Tätigkeit als Depot- und Zahlstelle unterliegt die Aufnahme der Tätigkeit als Depotbank einer Bewilligungspflicht.

Bewilligungsvoraussetzungen

Um eine Bewilligung der FINMA zu erlangen, muss die Depotbank unter anderem folgende Anforderungen erfüllen (Art. 72 KAG und Art. 102a KKV; Art. 53 FINIV):

  • sie muss eine Bank im Sinne des Bankengesetzes sein;

  • sie muss über eine für ihre Tätigkeit als Depotbank von kollektiven Kapitalanlagen angemessene Organisation verfügen;

  • die mit der Geschäftsführung sowie die mit den Aufgaben der Depotbanktätigkeit betrauten Personen bieten Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit;

  • das Personal der Depotbank muss ihrer Tätigkeit angemessen und entsprechend qualifiziert sein;

  • sie verfügt für die Erfüllung ihrer Tätigkeit als Depotbank über mindestens drei Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung;

  • die geschäftsführenden Personen der Fondsleitung und der Depotbank haben voneinander unabhängig zu sein.

Aufgaben einer Depotbank

Zu den Aufgaben der Depotbank gehört es, das Fondsvermögen aufzubewahren und die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie den Zahlungsverkehr zu besorgen. Die Depotbank kann die Aufbewahrung des Fondsvermögens Dritt- und Zentralverwahrern im In- oder Ausland übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Anlegerinnen und Anleger sind über die Risiken, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind, im Fondsprospekt und Basisinformationsblatt zu informieren (Art. 73 Abs. 2 KAG).

Zudem sorgt die Depotbank unter anderem dafür, dass die Fondsleitung oder die SICAV das Gesetz und das Fondsreglement beachten. Sie prüft, ob

  • die Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile Gesetz und Fondsreglement entsprechen;

  • die Anlageentscheide Gesetz und Fondsreglement entsprechen;

  • der Erfolg nach Massgabe des Fondsreglements verwendet wird.

Änderung der Umstände

Die Depotbank meldet der FINMA den Wechsel der mit den Aufgaben der Depotbank betrauten leitenden Personen. Die Meldung ist unverzüglich zu erstatten (Art. 16 KAG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 KKV).

Beendigung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit

Die geplante Aufgabe der bewilligungspflichtigen Tätigkeit bedarf der vorgängigen Bewilligung durch die FINMA (Art. 16 KAG).

Informationen und Vorlagen

Für das Neubewilligungsgesuch, das Gesuch um Bewilligungsänderung und den Wechsel der Depotbank stehen folgende Dokumente zur Verfügung:

B2 – Erklärung über qualifizierte Beteiligungen

Zuletzt geändert: 20.04.2023 Grösse: 1.19  MB
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B3 – Erklärung über weitere Mandate

Zuletzt geändert: 12.03.2024 Grösse: 1.61  MB
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