Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 30. September 2026 die Anhörung zum teilrevidierten Rundschreiben 2017/6 «Direktübermittlung» eröffnet. Die Anhörung dauert bis zum 27. November 2026.
Die FINMA knüpft ihre Praxis im Rundschreiben 2017/6 «Direktübermittlung» im Wesentlichen an Art. 42c des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) an. Am 19. Juni 2026 wurde Art. 42c FINMAG vom Gesetzgeber revidiert. Eine zentrale Anpassung von Art. 42c FINMAG besteht in der präziseren Abgrenzung der Absätze 1 und 3 (ehemals Absatz 2). Ziel dieser Anpassung ist es, Direktübermittlungen mit und ohne Finanzmarktaufsichtszweck, an welche unterschiedliche Voraussetzungen knüpfen, klarer voneinander zu trennen. Zudem führt Art. 42c Abs. 2 FINMAG für die Beaufsichtigten eine allgemeine gesetzliche Vermutung ein, wonach bei Übermittlungen zu Finanzmarktaufsichtszwecken das Vertraulichkeits- und Zweckgebundenheitserfordernis grundsätzlich als erfüllt gilt. Diese Änderungen dienen der Stärkung der Rechtssicherheit für die Beaufsichtigten.
Mit der vorliegenden Teilrevision des Rundschreibens 2017/6 «Direktübermittlung» soll im Wesentlichen den übergeordneten Gesetzesanpassungen Rechnung getragen werden.